Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Parterrewohnung im Hause der Klägerin, … in …. Die Parteien streiten um die Berechtigung einer seitens der Beklagten vorgenommenen Mietminderung in dem Zeitraum von August bis Dezember 1984 von monatlich 15 % der geltenden Grundmiete. Die Minderung ist seitens der Beklagten auf erhebliche Belästigungen durch herumstreunende Katzen gestützt worden, die sich während des fraglichen Zeitraumes vorwiegend auf einem zwischen den Häusern der Wohnanlage der Klägerin befindlichen Parkdeck – und damit in unmittelbarer Nähe des Balkons der Beklagten – aufgehalten haben.

Die Klägerin hält die vorgenommenen Mieteinbehalte für nicht gerechtfertigt. Nachdem sie zunächst mit der Klage einen Mietzinsrückstand für September 1984 bis einschließlich Dezember 1984 in Höhe von insgesamt 438,75 DM verfolgt hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 6.11.1985 nach Hinweis des Gerichtes den ihrer Klageforderung zugrundeliegenden Sachverhalt geändert und stützt nunmehr die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 266,81 DM auf einen in dieser Höhe erfolgten Mieteinbehalt für Januar 1985.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 438,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.3.1985 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, in dem Zeitraum von Juni bis Dezember 1984 hätten sich auf dem Parkdeck vor ihrem Balkon regelmäßig sechs bis acht streunende Katzen befunden, die durch andere Mieter ständig gefüttert worden seien. Der Balkon ihrer Mietwohnung sei praktisch nicht benutzbar gewesen. Wäsche und Blumenkästen seien von den Katzen beschmutzt worden. Bei geöffneter Balkontüre seien die Katzen ins Wohnzimmer gekommen. Außerdem hätten die Tiere einen unangenehmen starken Geruch verbreitet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.11.1985 Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einbehaltener Mieten gegen die Beklagten nicht zu. Denn die Beklagten waren gemäß §§ 537 BGB berechtigt, wegen erheblicher Belästigungen durch herumstreunende Katzen in dem Zeitraum von August bis einschließlich Dezember 1984 die vereinbarte Grundmiete um monatlich 15 % zu mindern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß in dem fraglichen Zeitraum sich auf dem Parkdeck vor dem Balkon der Mietwohnung der Beklagten regelmäßig sechs bis acht Katzen aufgehalten haben. Dies ist von sämtlichen Zeugen in der Beweisaufnahme übereinstimmend bestätigt worden. Nach den Aussagen der Zeugen … und … haben diese Katzen zu erheblichen Belästigungen der Mieter der Parterrewohnungen in unmittelbarer Nähe des Parkdecks geführt. Die Zeugen haben bekundet, daß die Katzen sich häufig auf den Balkonen aufgehalten … und dort sowohl Blumenkästen als auch Fenster und Wäsche beschmutzt hätten. Bei geöffneter Wohnzimmertür seien die Katzen in die Wohnung hineingelaufen. Besonders bei warmem Sommerwetter hätten die Tiere einen durchdringenden und sehr unangenehmen Geruch verbreitet, so daß man in dieser Zeit den Balkon überhaupt nicht habe nutzen können. Auch einen Kinderwagen habe man unbeobachtet dort nicht hinstellen können. Die von den Zeugen übereinstimmend geschilderten Verhaltensweisen der Katzen haben nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche Minderung der Gebrauchtauglichkeit der Mietwohnung der Beklagten verursacht, die eine Minderung der Miete im Sinne des §§ 537 BGB rechtfertigt. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, daß Katzen ebenso wie Hunde und andere Haustiere in vielen Haushalten gehalten werden und deshalb die von innen ausgehenden Belästigungen in der Regel als ortüblich anzusehen und damit sowohl von Nachbarn als auch von Mietern zu dulden sein dürften. Dieser Grundsatz kann jedoch nur dann geltend, wenn sowohl die Zahl der in der Nachbarschaft befindlichen Katzen als auch die von diesen ausgehenden Belästigungen sich in einem ortsüblichen Rahmen halten. Dies ist im vorliegenden Fall aber zu verneinen. Denn es handelte sich … um mindestens sechs bis acht Katzen, die nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen von Mietmietern der Wohnanlage der Klägerin regelmäßig gefüttert worden sind. Die von den Beklagten insoweit namentlich genannten Zeugen … und … haben diese regelmäßige Fütterung der Tiere in ihrer Vernehmung zugestanden und erklärt, sie hätten sich für berechtigt gehalten, die Tiere auch nach einer Unterlassungsaufforderung von Seiten der Klägerin weiterhin zu füttern.

Die Klägerin kann die Beklagten auch nicht auf die Verfolgung eventueller eigener Besitzstörungsansprüche gegen die Mitm...

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