Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 506,29 EUR aus §§ 611, 675, 280 BGB. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte eine ihm aus dem Anwaltsvertrag erwachsene Pflicht verletzt hat. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, vor Erhebung einer Zahlungsklage gegen den säumigen Wohngeldschuldner K. eigene Aufklärungsmaßnahmen dazu vorzunehmen, ob der Wohngeldschuldner K. wirtschaftlich leistungsfähig oder eventuell sogar in Insolvenz gefallen war.

Eine entsprechende Aufklärungspflicht des Beklagten hierzu bestand im vorliegenden Fall nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Anwalt, der mit der Beitreibung und Geltendmachung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt wird, im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflichten verpflichtet ist, von sich aus und auch ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte als des bloßen Zahlungsrückstandes Ermittlungen dazu anzustellen, ob der Schuldner wirtschaftlich leistungsfähig, insbesondere nicht in Insolvenz gefallen ist. Angesichts der Tatsache, dass Insolvenzen auf einer jedermann zugänglichen Internetseite mittlerweile veröffentlicht werden, mag es naheliegen, einem Anwalt solche Prüfungspflichten aufzuerlegen, auch wenn der ihm seitens des ihn beauftragenden Mandanten vorgetragene Sachverhalt hierfür keine Anhaltspunkte bietet (vgl. zum Meinungsstand differenzierend Jansen/Hung, NJW 2004, 3379). Jedenfalls im vorliegenden Fall verbleibt es jedoch bei dem Grundsatz, dass der Beklagte als Rechtsanwalt sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des ihm seitens der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts verlassen durfte und eigene Ermittlungen nicht anstellen musste. Denn es zu beachten, dass die Auftragserteilung seitens der WEG-Verwalterin der Klägerseite erfolgte. Hierbei handelt es sich um eine im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung professionell tätige Gesellschaft, deren Aufgabe es u.a. ist, Wohngeldforderungen geltend zu machen und ihren Eingang zu überwachen. Jedenfalls von solch einem professionell tätigen Mandanten kann erwartet werden, dass dieser sich vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen selbst auf der für jedermann zugänglichen Internetseite darüber informiert, ob sein Wohngeldschuldner insolvent ist oder nicht. Erhält ein Rechtsanwalt – wie hier – den Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung, und dies noch unter besonderem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit, kann er sich vor diesem Hintergrund darauf verlassen, dass ihm seitens seines Auftragsgebers mitgeteilt werden würde, falls Anhaltspunkte für eine Insolvenz bestünden oder eine solche sogar bereits eröffnet wäre. Solche Tatsachen oder Indizien, die darauf hindeuteten, sind dem Beklagten jedoch vor Auftragserteilung nicht mitgeteilt worden; soweit die Klägerin Pauschal behauptet, der Beklagte habe Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation des Wohngeldschuldners gehabt, entbehrt dieses Vorbringen jeglicher inhaltlicher Substanz und ist im übrigen von der insoweit beweisbelasteten Klägerin auch nicht unter Beweis gestellt worden.

Ist mithin davon auszugehen, dass der Beklagte auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der klägerseits erteilten Informationen vertrauen durfte und er keinerlei Anhaltspunkte hatte, die auf eine Insolvenz des Wohngeldschuldners K. hindeuteten, so war es keinesfalls pflichtwidrig, dass er ohne Einholung weiterer Informationen unmittelbar Klage gegen den Wohngeldschuldner erhob.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: bis 600,00 EUR

 

Unterschriften

Schoenijahn

 

Fundstellen

Haufe-Index 2889102

NJW-RR 2012, 712

NZM 2012, 356

ZMR 2012, 484

NZI 2012, 528

ZInsO 2012, 1952

InsbürO 2013, 156

BRAK-Mitt. 2012, 210

IWR 2012, 65

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