Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.064,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

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Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Am 02.07.2001 begab sich die Klägerin in Begleitung der Zeugin T in das Kosmetik- und Tattoo-Studio der Beklagten, um sich über die Entfernung ihres Tattoos auf dem linken Oberarm, bestehend aus einem Herzmotiv und dem Wort "panik", beraten zu lassen. Die Beklagte, die die Entfernung des Tattoos selbst nicht durchführen konnte, beriet die Klägerin dahingehend, das alte Tattoo übertätowieren zu lassen. Nach der Tätowierung kam es zu einer Schwellung und Entzündung der tätowierten Hautpartie. Am 27.07.2001 begab sich die Klägerin deshalb in hautärztliche Behandlung, wo die Diagnose gestellt wurde: "ausgeprägte Schwellung sowie eine narbige Hautstruktur am linken Oberarm (Zustand nach Tattoo)". Bei der Folgeuntersuchung am 27.08.2001 zeigte sich eine Schwellungsrückbildung mit Verbleib der Narbenbildung im tätowierten Bereich, woraufhin eine Laserbehandlung empfohlen wurde. Diese wurde in B2 durchgeführt. Hierzu musste die Klägerin zu bislang elf Behandlungsterminen nach B2 fahren. Die Behandlung war mit Schmerzen und Hautreizungen verbunden.

Die Klägerin legt dar, dass die Beklagte behauptet habe, die Entfernung des Tattoos mittels eines Lasers sei nicht möglich, da es dann zur Vernarbung käme. Deshalb habe sie es auf Empfehlung der Beklagten übertätowieren lassen, wobei sie sich ein kleines Motiv ausgesucht habe. Das von der Beklagten aufgebrachte Tattoo sei viel zu groß gewesen und habe ausgesehen wie ein Tintenklecks mit Tentakeln. Die Farben seien verlaufen und die Beklagte habe zu tief tätowiert. Bereits während der Tätowierung sei es zu starken Blutungen gekommen, sowie zur Entzündung und Narbenbildung am linken Arm.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

12.12.2003 zu zahlen,

sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie weitere 581,83 Euro

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2003 zu

zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie legt dar, dass sie die Klägerin umfassend über die Möglichkeit der Laserbehandlung aufgeklärt habe. Die Klägerin habe sich zu einer neuen Tätowierung entschlossen, da ihr die Laserbehandlung zu teuer gewesen sei. Sie habe die Klägerin umfassend über die Tätowierung und die notwendigen Pflegehinweise aufgeklärt. Tätowiert habe sie nur eine Linie. Es sei ausgeschlossen, dass die Nadeln zu tief gesetzt worden seien. Dies sei mit dem Gerät, welches sie verwende, gar nicht möglich. Die Narbenbildung sei auf die alte Tätowierung zurückzuführen, sowie darauf, dass die Klägerin die Pflegehinweise nicht beachtet habe. Außerdem seien die aus der Tätowierung resultierenden Folgen durch eine Einverständniserklärung wirksam ausgeschlossen worden und die Forderungen seien im übrigen verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. F vom 05.08.2005 sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme im Termin vom 07.02.2006 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch und einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.064,80 Euro aus §§ 847, 823 BGB, Art. 229 § 8 EGBGB. Denn die Beklagte hat schuldhaft und rechtswidrig den Körper und die Gesundheit der Klägerin verletzt, in dem sie sie mangelhaft tätowiert hat.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Tätowierung der Klägerin ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB einzustufen. Denn bei einer Tätowierung kommt es nicht darauf an, eine Leistung zu erhalten, sondern es ist für den Kunden besonders wichtig, den sich vorgestellten und vor Beginn der Arbeit besprochenen Tätowierungserfolg im Sinne einer künstlerisch wertvoll aussehenden und den Einzelvorstellungen des Bestellers entsprechenden Arbeit zu erhalten (AG I, NJW-RR 2003, Seite 19, Rösch in [...] PK-BGB, 2. Aufl. 2004, § 634 Randnummer 16, Jaeger, Neuregelung des Schmerzensgeldanspruches durch das zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz, Zapp Fach 2 383 - 394 ). In diesem Sinne weicht der Erfolg der bei der Klägerin durchgeführten Tätowierung erheblich von dem geschuldeten Erfolg ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die von der Beklagten durchgeführte Tätowierung mangelhaft ist und in keiner Weise fachgerecht im Sinne eines Tätowierens durchgeführt wurde. Entgegen der Behaup...

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