Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte erhielt am 21.01.2010 ein Schreiben der Branchenservice H., welches mit "Brancheneintragungsantrag Ort: C" überschrieben war. In der Mitte des Schreibens befand sich in größerer Schriftgröße ein Vorschlag für einen Eintrag in ein online-Branchenverzeichnis, wobei der Name der Firma der Beklagten sowie die Adresse bereits vorausgefüllt waren. Die Beklagte wurde zu Beginn des Schreibens aufgefordert die Daten zu überprüfen und wenn sie eine Eintragung wünscht zurückzusenden. Unterhalb der Abfrage der Daten für den Eintrag befanden sich in einem schwarz umrandeten Kästchen in fett gedrucktem Fließtext mehrere Hinweise. Darin hieß es neben der erneuten Bitte um Überprüfung der voreingetragenen Daten u.a.:

"Die Daten werden zum Preis von jährlich Euro 910 gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen zuz. der jeweils gültigen MwSt im Internetverzeichnis www.C.eu veröffentlicht. Die Annahme dieses Angebots erfolgt durch die Unterschrift."

Ferner fand sich innerhalb des Fließtextes - ohne Absätze - ein Hinweis auf die zweijährige Vertragslaufzeit und dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Unterschrift anerkannt werden. Letztere waren auf der Rückseite des Schreibens abgedruckt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Schreiben verwiesen, welches mit der Klageschrift vom 02.11.2010 zu den Akten gelangt ist.

Die Beklagte ergänzte und unterschrieb das Schriftstück und sendete es an die Branchenservice H. zurück. Mit Schreiben vom 01.02.2010 erhielt die Beklagte eine Eintragungsbestätigung und den Hinweis, dass die Brancheneintragung wunschgemäß ausgeführt wurde. Mit Schreiben vom 12.03.2010 wendete sich die Klägerin an die Beklagte und stellte ihr eine Rechnung für den Eintrag über 910 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer von 172,90 Euro, also über insgesamt 1.082,90 Euro. Unten links auf diesem Schreiben erfolgte zudem ein Hinweis darauf, dass die Forderung von der Branchenservice H. an die Klägerin abgetreten worden war.

Im Klageerwiderungsschreiben vom 27.12.2010 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten namens und in Vollmacht die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrag über den Brancheneintrag rechtswirksam zustande gekommen sei, keine Täuschung vorliege und ihr daher ein Anspruch auf das jährliche Entgelt für den Eintrag zustehe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an sie 1.082,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie von der Zedentin der Klägerin arglistig getäuscht worden sei und zudem ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot der §§ 3, 5 UWG vorliege.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.082,90 EUR gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 398, S. 1 BGB.

Die Beklagte hat ihre Willenserklärung wirksam angefochten, so dass der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Der Anspruch auf Werklohn nach § 631 Abs. 1 BGB ist zunächst entstanden. Die Beklagte hat sich mit der Zedentin der Klägerin - der Branchenservice H. - auf die Erstellung eines Brancheneintrages für ihren Friseursalon zum Preis von 910 Euro netto pro Jahr geeinigt. Das entsprechende Angebot erhielt die Beklagte mit Schreiben der Branchenservice H. vom 18.01.2010. Geschuldeter Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB war der Eintrag im Internetverzeichnis www.C.eu. Dieses Angebot hat die Beklagte angenommen, indem sie das Schriftstück am 21.01.2010 unterschrieben und ergänzt an die Branchenservice H. zurücksendete.

Der sich daraus ergebende Anspruch auf Werklohn ist mit erfolgtem Eintrag auch sofort fällig geworden gemäß § 641 Abs. 1 BGB, da eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen war, §§ 640 Abs. 1 BGB. Diesen Anspruch hat die Branchenservice H. an die Klägerin gemäß § 398 S. 1 BGB wirksam abgetreten.

Dem Anspruch steht jedoch die Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung entgegen, welche wirksam erklärt worden ist.

Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB liegen vor. Denn die Zedentin der Klägerin hat die Beklagten irregeführt und damit bewusst zur Abgabe einer Annahmeerklärung veranlasst, die sie sonst nicht abgegeben hätte.

Eine Täuschung kann zum einen darin bestehen, dass falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre ...

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