Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung in der …, Erdgeschoß links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur und Bad, separates WC, Balkon und Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der von ihnen bewohnten Wohnung im Erdgeschoß links ….

Anfang 1992 brachten die Beklagten entgegen Nr. 7 Absatz 1 der den Mietvertrag vom 10.12.1984 zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen ohne Genehmigung der Klägerin eine Parabolantenne auf dem Balkon an. Über den vorhandenen Kabelanschluß ist allein der Sender TRT international, nicht jedoch weitere Programme in türkischer Sprache zu empfangen. Nachdem mehrere Schreiben (erstmals unter dem 10.04.1992) mit der Aufforderung, die angebrachte Satellitenantenne wieder zu entfernen, erfolglos blieben, erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagten mit dem Antrag, die installierte Parabolantenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Das Amtsgericht Bielefeld (4 (17 a) C 328/93) hat durch Urteil vom 20.08.1993 der Klage stattgegeben und mit weiterem Beschluß den Streitwert auf 1.000,00 DM festgesetzt. Nachdem der Klägerin am 16.09.1993 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt worden war und die Beklagten der Verpflichtung aus dem Urteil nicht nachgekommen waren, beantragte die Klägerin unter dem 14.10.1993, sie gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen, die Entfernung der Parabolantenne auf Kosten der Beklagten durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Mit Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.11.1993 ist sodann eine entsprechende Ermächtigung erfolgt. Nach Zustellung dieses Beschlusses ließ die Klägerin die Antenne abbauen. Bereits unmittelbar danach wurde die Satellitenschüsse von den Beklagten jedoch wieder anmontiert. Unter dem 14.12.1993 legten die Beklagten über ihren Prozeßbevollmächtigten sofortige Beschwerde gegen den Ermächtigungsbeschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.11.1993 ein, die am 22.12.1993 durch Beschluß des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen wurde. Bereits zuvor hatten die Beklagten unter dem 08.10.1993 Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 20.08.1993 erhoben und die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, wobei Streitig ist, ob die Klägerin noch vor oder erst nach dem Vollstreckungsantrag vom 14.10.1993 von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde erfahren hat. Mit Schreiben vom 14.12.1993 kündigte die Klägerin sodann das Mietverhältnis fristlos wegen vertragswidrigen Gebrauchs (§ 553 BGB) bzw. aus wichtigem Grund (§ 554 a BGB) unter Hinweis auf die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und das erneute Anbringen der Antenne durch die Beklagten. Über die Verfassungsbeschwerde der Beklagten ist noch keine Entscheidung ergangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht länger zuzumuten sei, da die Beklagten vorsätzlich und dauerhaft gegen vertragliche Bestimmungen verstoßen würden und den gerichtlich anerkannten Anspruch, Parabolantennenanlagen von dem Mietshaus fernzuhalten, mißachte würden und auch einem rechtskräftigen Gerichtsurteil keine Beachtung schenken würden. Die Klägerin behauptet, daß die Satellitenantenne bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht entfernt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung in der … Erdgeschloß links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur und Bad, separates WC, Balkon und Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Kündigung sei eine Überreaktion der Klägerin auf eine noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage, die zwischen den Parteien derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werde. Die Klägerin dürfe die Genehmigung der Parabolantenne nicht verweigern. Der Wunsch der Beklagten, ihre beiden Kindern auch die Türkische Kultur und die Heimatsprache nahezubringen, lasse sich über den vorhandenen Kabelanschluß nicht realisieren. Sie, die Beklagten, seien bei der Wiedermontage der Parabolantenne für den Empfang einer wichtige Informationssendung aus der Türkei davon ausgegangen, daß noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung vorliege. Die Antenne sei nach anwaltlicher Beratung dann jedoch wieder abmontiert worden. Es fehle an einer erheblichen Vertragsverletzung durch die Beklagten, weil sie schuldlos hätten davon ausgehen können, daß angesichts des laufenden Verfahrens vor der Bundesverfassungsgericht hier noch keine definitive Verpflichtung bestehe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 42 (4) (17 a) C 328/93 Amtsgericht Biele...

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