Tenor

Die Parteien erklären übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und verhandeln mit widerstreitenden Kostenanträgen.

Die Beklagten erklären:

Der bisherige Mietzins betrug 144,68 DM.

Kl. V. bestreitet nicht die bisherige Miethöhe.

Am Schluss der Sitzung

1. b.u.v.

Der Beklagten zu 1) wird für die erste Instanz einschliesslich der Zwangsvollstreckung das Armenrecht bewilligt und ihr ihre Prozessbevollmächtigten beigeordnet.

2. B.u.v.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Mit der vorliegende Klage hat der Kläger die Beklagten, die im Hause des Klägers eine Zweizimmerwohnung für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 144,68 DM innehielten, auf Duldung von Modernisierungsarbeiten in Anspruch genommen.

Der Kläger will u.a. ein Badezimmer, eine Zentralheizung sowie eine Töröffnungsanlage einbauen lassen. Mit Schreiben vom 28.3.1978 hat der Kläger den Beklagten mitgeteilt, dass die Modernisierungen einen Mietzuschlag von etwa 140,– DM sowie 2,– DM pro m² beheizte Wohnfläche mit sich bringen werden.

Die Beklagte zu 1) verfügt über ein Einkommen von monatlich 592,– DM. Nach Erhebung der Klage sind die Beklagten ausgezogen. Der Rechtsstreit ist damit in der Hauptsache erledigt.

Gemäss § 91 a ZPO hat der Kläger mit Rücksicht auf den bisherigen Sach- und Streitstand die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, denn der Kläger hätte gegen die Beklagten keinen Duldungsanspruch gemäss § 541 a BGB gehabt.

Bei der Frage der Duldungspflicht gemäss § 541 a BGB sind auch finanzielle Auswirkungen für den Mieter zu berücksichtigen (vgl. AG. Kiel in ZMR 1978, Seite 121).

Angesichts der durch die Modernisierung eintretenden Mieterhöhung auf einen Mietzins, der um ein Vielfaches über dem jetzigen Mietzins liegt, kann den Beklagten die Duldung nicht zugemutet werden, zumal die Beklagte zu 1) lediglich über 592,– DM monatlich verfügen kann.

Die Mietdifferenz könnte auch nicht durch Wohngeld ausgeglichen werden (vgl. LG Berlin in Grundeigentum 1977, Seite 489), so dass die Beklagten nicht auf die Möglichkeit des Wohngeldes verwiesen werden können.

Bei einer Modernisierung in dem vom Kläger beabsichtigten Umfang tritt ohnehin eine Veränderung der Mietsache ein, die über das hinausgeht, was durch den Gesetzeszweck der Duldungsvorschrift in § 541 a BGB gedeckt ist. Eine Wohnung mit einem etwa 400,– DM betragenden monatlichen Mietzins ist nicht mehr mit dem Mietgegenstand, den die Beklagten gemietet haben, nämlich eine Mietwohnung für 144,68 DM in entsprechender Ausstattung, gleichzusetzen. Das Recht des Vermieters gemäss § 541 a BGB vom Mieter Duldung von Modernisierungsmaßnahmen zu verlangen, bedeutet nicht, dass der Vermieter dem Mieter einen völlig anderen Mietgegenstand unterschieben kann.

Im übrigen besteht auch dann keine Duldungsverpflichtung bei nur noch kurzer Mietdauer (vgl. AG Osnabrück in ZMR 1978, Seite 84 und 121).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1419693

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