Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,– DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in der angegebenen Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind gemäß dem schriftlichen Mietvertrag vom 16. Februar 1982 (Ablichtung Bl. 4 ff. d.A.) Mieter der mit öffentlichen Mitteln geförderten 80,07 m² Wohnung im Hause Stadtrandstr. 488, 3. OG rechts, mit dem damaligen Grundstückseigentümer. Zwischenzeitlich ist die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Derzeit zahlen die Beklagten eine monatliche Nettokaltmiete von 572,03 DM und unter anderem einen Heizkostenvorschuß in Höhe von 65,– DM.

In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 betrugen die Heizkosten für ihre Wohnung 394,70 DM. Mit Schreiben vom 2. Mai 2000 (Ablichtung Bl. 8-10 d.A.) kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten als Modernisierungsmaßnahme die Anbringung eines Wärmedämmverbundsytems (Vollwärmeschutz) für das Gebäude an und stellte den Beginn und die Dauer der Arbeiten für die Zeit vom 3. Juli bis 22. Dezember 2000 in Aussicht. Ferner ist in dem Schreiben aufgeführt, dass eine erhebliche Einsparung von Heizenergie dadurch erfolgen werde, dass der sogenannte Wärmedurchlaßkoeffizient der Fassade von ca. 2,0 W/m²K auf ca. 0,4 W/m²K abgesenkt werde.

Unter Zugrundelegung der zu erwartenden Kosten berechnete die Klägerin die Erhöhung der laufenden Aufwendung für die Wohnung der Beklagten auf monatlich 100,94 DM (= 1,26 DM/m²) und die Erhöhung der monatlichen Kaltmiete auf 672,97 DM. Die Beklagten widersprachen der Modernisierungsmaßnahme im Schreiben vom 20. Mai 2000.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2000 hat die Klägerin der Investitionsbank Berlin eine Übersicht über die modernisierungswirksamen Arbeiten sowie den Entwurf einer Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung eingereicht und die Zustimmung zu den baulichen Änderungen im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 NMV und § 11 Abs. 6 2. BV beantragt. Bisher liegt eine Genehmigung der Investitionsbank Berlin noch nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner in der Wohnung in der Stadtrandstraße 488 in 13589 Berlin, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, zwei Abstellnischen, einem Bad mit Toilette, einem Kellerraum und einem Balkon, folgende Modernisierungsarbeiten zu dulden:

Anbringen eines Wärmeverbundsystems auf die vorbehandelte Fassade des Hauses Stadtrandstraße 88 aus Polyesterol-Hartschaum-Platten mit einer Nennrohrdichte von mindestens 15 kg/kbm des Systems PSHSWD 80 mm und

Anbringung einer Dämmung aus extrodiertem Hartschaum Typ XPS 80 mm Styropor an den Kelleraußenwänden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, es liege keine Genehmigung der Investitionsbank Berlin zur Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen vor. Die Einsparungen an Heizkosten stünden in keinem Verhältnis zur erhöhten Miete. Die Eternitfassade als solche stelle schon eine Wärmedämmung dar. Diese Fassade sei instandsetzungsbedürftig, so daß die Kosten für die Instandsetzung bei den Kosten der Modernisierung nicht berücksichtigt werden dürften.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zur Zeit nicht begründet.

Die Klägerin kann nicht gemäß § 541 b BGB von den Beklagten die Duldung der Modernisierung in Form der Anbringung eines Vollwärmeschutzes an der Fassade des Hauses Stadtrandstraße 488 in 13589 Berlin verlangen. Zwar führt das Ankündigungsschreiben der Klägerin vom 2. Mai 2000 aus, dass es sich bei der Wärmedämmung der Fassade um eine Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie handele, weil sich der sogenannte Wärmedurchlaßkoeffizient von 2,0 W/m² auf 0,4 W/m² senke. Dass die Klägerin nicht bereits in ihrem Ankündigungsschreiben eine Wärmebedarfsberechnung mit eingereicht, sondern diese erst im Laufe des Verfahrens vorgelegt hat, ist für die Wirksamkeit des Ankündigungsschreibens unschädlich. Denn die Beifügung einer derartigen Wärmebedarfsberechnung wird nicht einmal für eine Mieterhöhungserklärung erforderlich gehalten (Landgericht Berlin ZK 67, Das Grundeigentum 1999 S. 383 und Verfassungsgerichtshof Berlin, Das Grundeigentum 2000 S. 120 und wohl zweifelnd Landgericht Berlin ZK 64, Vorlagebeschluß vom 30. Mai 2000, Das Grundeigentum 2000 S. 892). Es kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Maßnahme bereits deshalb unwirtschaftlich ist, weil die Mieterhöhung von monatlich 100,94 DM bei weitem die Ersparnis der Absenkung der Heizkosten, die 1998 im ganzen Jahr 394,70 DM betragen haben, weit mehr als um 200 % übersteigt (OLG Karlsruhe WuM 1985 S. 17). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der gemäß § 11 Abs. 7 II. Berechnungsverordnung erforderlichen Genehmigung der Investitionsbank Berlin. Gemäß § 1 i. V. mit § 25 II. Wohnungsbaugesetz, § 6 Neubaumietenverordnung findet § 11 Abs. 7 II. BV im vorliegenden Fall Anwendung, weil es sich um mit öffentlichen Mitteln geförder...

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