Tenor

1. Die Zahlungs- und die Feststellungsklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Entscheidungsgründe gem. § 313 a Abs. 1 ZPO

Der Kläger ist verpflichtet, nach dem schriftlichen Mietvertrag vom 28. Januar 1999 die Kosten der Entsorgung des Niederschlagswassers zu tragen. Im § 4 des Mietvertragsformulars, das vom Kläger selbst erstellt wurde, ist vereinbart, dass die Kosten der Entsorgung des Frischwassers vom Mieter zu tragen sind. Der Ausdruck „Frischwasser” unterscheidet nicht entsprechend der Anlage 3 zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung zwischen „Wasserversorgung” und „Entwässerung”. Die Formulierung des Vertrages ist daher unklar, so dass zur Feststellung der Verpflichtung der Vertragsparteien eine Auslegung erfolgen muss, wobei die Ermittlung der Verpflichtungslast zum Nachteil des Verwenders der unklaren Vertragsbestimmung erfolgen kann.

Werden die Wasser- und Abwasserkosten vom örtlichen Leistungsträger einheitlich abgerechnet, erscheint es im Wege der Vertragsauslegung zulässig anzunehmen, dass die Vereinbarung der Wasserumlage die Kosten der Abwasserbeseitigung umfasst. Dasselbe gilt, wenn das örtliche Versorgungsunternehmen später von der Gebührenerhebung ausschließlich auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs abgeht und eine besonders berechnete Niederschlagsgebühr erhebt (Langenberg: Betriebskostenrecht; B Nr. 22).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1212967

IWR 2003, 67

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