Nachgehend

LG Berlin (Urteil vom 04.09.1995; Aktenzeichen 62 S 164/95)

 

Tenor

1. Die Klage und die Wiederklage werden abgewiesen

2. Von den Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin 10/11 und der Beklagte 1/11 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM, dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 DM abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin des Hauses …. Durch Mietvertrag vom 4. Januar 1979 mietete der beklagte von der Voreigentümerin des Grundstücks und Gebäudes …, die im Klageantrag näher bezeichnete Wohnung an. In § 13 heißt es u.a.: „Mieter renoviert die Wohnung, auch elektrische Anlagen.” In § 23 des Mietvertrages heißt es weiter: „Mieter übernimmt die vollständige Renovierung der Wohnung. Mieter erneuert die gesamte elektrische Leitung mit den dazugehörigen Auslässen und Steckdosen.” Ab Oktober 1993 führte der Beklagte Baumaßnahmen in seiner Wohnung durch. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten …, das dieser im Auftrag der Hausverwalterin der Klägerin erstattete, vom 4. November 1993 verwiesen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1993, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, kündigte die Klägerin das zwischen beiden Parteien bestehende Mietverhältnis fristlos. Sie wiederholte die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 14. April 1994, auf welches wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird. Zur Begründung berief sie sich in dem letztgenannten Schreiben auf das Eintreten eines Deckenwasserschadens in der unter der Wohnung des Beklagten belegten Wohnung. Wegen der Einzelheiten wird auf das von der Klägerin überreichte Gutachten des … vom 16. Mai 1994 verwiesen. In diesem Gutachten stellte der Sachverständige u.a. fest, dass eine Abdichtung im Bad nach DIN 18195 nicht vorhanden sei. Ferner stellte er fest: „Die eigentliche Schadensursache im bad des Mieters … ist nicht mehr nachzuvollziehen…”.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse sich die ungenehmigten Umbauarbeiten nicht gefallen lassen, insbesondere verstoße er gegen zwingende handwerkliche Vorschriften, so habe er eine Abdichtung nach DIN 18195 Bl. 5 nicht angebracht. Die Bausubstanz werde durch Feuchtigkeitsschäden gefährdet, sogar Einsturzschäden seien nicht auszuschließen. Die Elektroinstallation seien unvorschriftsmäßig ausgeführt. Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, Arbeiten durch Freunde, statt durch Fachfirmen ausführen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche klagebegründeten Schriftsätze verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung in der … bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, Toilette, Dusche, Bad, Diele, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, der von dem Beklagten beabsichtigten Neuverfliesung des Badezimmerfußbodens in dem von ihm innegehaltenen Wohnung im … durch eine vom Beklagten zu beauftragende und zu bezahlende Firma zuzustimmen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, es liege keine gravierende Substanzverletzung vor, es handele sich lediglich um Renovierungsarbeiten. Zu Beginn des Mietverhältnisses habe die Voreigentümerin ihre Zustimmung erteilt, dass er Bad und Küche verfliesen dürfe. Zur Vornahme von Elektroarbeiten sei er sogar im Mietvertrag ausdrücklich ermächtigt worden. Die bisher über Putz verlegten Elektroleitungen habe er nunmehr unter Putz verlegt, was auch die Neuverfliesung bedinge. Außerdem hätten die alten Fliesen seinem Geschmack nicht mehr entsprochen. Seine Arbeiten hielten sich im Rahmen des normalen Mietgebrauchs in Verbindung mit dem ihm im Mietvertrag, bzw. von der Voreigentümerin mündlich erteilten Zustimmung. Die behaupteten Substanzverletzungen seien an den Haaren herbeigezogen, durch die Fliesen werde der Nässeschutz gegenüber dem ursprünglichen Zustand des Bades noch verbessert. Die handwerksgerechte Ausführung der Abdichtungsarbeiten habe er der Klägerin angeboten, diese habe sie jedoch nicht genehmigt. Überdies seien auch in anderen Wohnungen des Hauses Arbeiten ausgeführt worden. Der von der Klägerin behauptete Wasserschaden in der früheren Wohnung … sei durch eine Verstopfung im Fallrohr vor ca. 3 Jahren eingetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die klageabweisungsbegründeten Schriftsätze des Beklagten in allen Einzelheiten verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten … und … haben dem erkennenden Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des richterlichen Augenscheins. Wegen des ...

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