Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.128,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2014 sowie vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von 85,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begab sich am Nachmittag des 28. Mai 2014 gemeinsam mit ihrem Ehemann in das Ladengeschäft der Beklagten in der … in …, um dort einzukaufen. Im Bereich der Flaschenregale wich die Klägerin einem anderen Kunden aus, der einen Schritt zurück trat. Dabei rutschte sie in einer dort auf dem Boden befindlichen Pfütze aus, stürzte rücklings gegen einen Korb aus Metalldraht, an dem sie sich vergeblich festzuhalten suchte und schlug schließlich hart mit dem Kinn auf den Fußboden auf. Bei dem Sturz trug die Klägerin drei Hämatome auf dem Rücken von etwa drei mal vier Zentimetern davon und erlitt eine tiefe Fleischverletzung im Bereich zwischen Rücken und Brust; ihre Haut war in Form eines Dreiecks mit drei Zentimeter langen Schenkeln ausgerissen. Am linken Unterarm fanden sich eine drei Zentimeter lange offene Wunde sowie weitere Hämatome. Am Kinn bildete sich eine starke Schwellung, die rund fünf Wochen lang sichtbar blieb.

Die am Oberkörper getragenen Kleidungsstücke der Klägerin wiesen im Bereich der Fleischwunde zwischen Brust und Rücken Risse auf. Es handelte sich um eine „Outdoor-Jacke mit hoher Wassersäule”, also eine Wind- und Regenjacke mit Innenfutter, des Herstellers „…” und ein T-Shirt der Marke „…”.

Eine andere Kundin übernahm die Erstversorgung der Klägerin, indem sie mit einem herbeigeholten Tiefkühlfisch den Blutfluss linderte und die beginnenden Schwellungen im Gesicht, im Rückenbereich und am Arm kühlte. Ferner beschaffte der Ehemann der Klägerin in einer benachbarten Apotheke Verbandsmittel, eine Salbe und Kältekompressen, wofür die Klägerin insgesamt 8,43 EUR aufwandte. Als eine Mitarbeiterin der Beklagten hinzukam, um den Unfall aufzunehmen, äußerte diese sinngemäß, dass ja nicht ein so teurer Tiefkühlfisch hätte benutzt werden müssen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2014 wandte die Klägerin sich unter Fristsetzung zum 10. Juli 2014 an die Haftpflichtversicherung der Beklagten und forderte Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Die Versicherung wies den Schadenersatzanspruch zurück.

Die Klägerin hat zunächst gegen die … mit Sitz in … Klage erhoben, die mit Schreiben vom 16. September 2014 auf die Zuständigkeit der Beklagten hingewiesen hat. Die Klägerin hat daraufhin die Klage geändert und mit Schriftsatz vom 25. September 2014 mitteilen lassen, dass sie die Beklagte in Anspruch nehmen wolle.

Die Klägerin trägt vor, ihr stehe ein Schmerzensgeld von mindestens 800,00 EUR zu, da die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Eine Kontrolle des Bodens auf rutschige Stellen habe nicht stattgefunden; selbst nachdem eine Mitarbeiterin der Beklagten herbeigerufen worden sei, um den Unfall aufzunehmen, habe es noch zehn Minuten gedauert, bis diese erschienen sei. Außerdem sei die Fleischwunde am Rücken nur dadurch entstanden, dass die Beklagte an dem Warenkorb eine scharfkantige Schiene für Preisschilder angebracht habe, die immerhin drei Lagen der klägerischen Kleidung – die Außenseite der Jacke, das Innenfutter und das T-Shirt – durchdrungen habe. Die Beklagte müsse die für Medikamente aufgewandten 8,43 EUR sowie die Kleidungsstücke ersetzen; die Regenjacke sei im Oktober 2013 für 99,90 EUR gekauft worden und werde immer noch zu diesem Preis angeboten, während das T-Shirt im September 2013 für 20,00 EUR gekauft worden sei. Und schließlich habe die Beklagte die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, soweit diese nicht auf die im Rechtsstreit anfallenden Gebühren anzurechnen seien.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe ihren Verkehrssicherungspflichten genügt. Eine Mitarbeiterin der Beklagten habe die Unfallstelle nur 15 Minuten vor dem Sturz der Klägerin kontrolliert. Zu diesem Zeitpunkt habe sich dort keine Feuchtigkeit befunden. Am 28. Mai 2014 habe es stark geregnet, sodass die Pfütze erst unmittelbar vor dem Unfall durch feuchtes Schuhwerk oder tropfende Regenschirme anderer Kunden entstanden sei. Die Klägerin hätte jedenfalls mit Feuchtigkeit am Boden rechnen müssen und trage deshalb ein Mitverschulden; sie sei offenbar unachtsam gewesen. Ohnehin sei die Klägerin nur durch den rücksichtslos nach hinten zurück tretenden anderen Kunden zu Fall gebracht worden, sodass allenfalls dieser, nicht aber...

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