Rechtskräftig 22. Okt. 1999

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, das bei der Berliner Sparkasse als Kaution unterhaltene Sparbuch des Sparbuchinhabers … mit der Kontonummer … an die Beklagte herauszugeben und das Pfandrecht an der in diesem Sparbuch verbrieften Forderung aufzugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen des Herausgabeanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.600,00 DM vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte mietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 13.4.1994 von den Klägern eine in der … gelegene Wohnung. Sie überließ den Klägern als Mietsicherheit ein Sparbuch des Sparbuchinhabers … über einen Betrag in Höhe von 4.560,63 DM, welches dieser zu Gunsten der Kläger verpfändet hatte. In dem Mietvertrag war in § 3 ohne nähere Fristenregelung vereinbart, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen seien. Ferner fand sich in der Anlage 2 zum Mietvertrag zu Zf. 11 die folgende Bestimmung:

Im Hinblick darauf, dass der Mieter eine neue Wohnung übernimmt, verpflichtet er sich, die Wohnung in gleichwertigem Zustand zurückzugeben bzw. das, was daran fehlt, in Geld zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen.

Die Beklagte baute in der Wohnung einen begehbaren Kleiderschrank im Hobbyraum, eine Duschabtrennung im Badezimmer, einen Hängeschrank in der Küche, Jalousien in der Küche sowie Gardinenleisten im Schlafzimmer ein. Ferner wurden die Räume der Mietwohnung 1995 bzw. 1996 mit Ausnahme der Küche von der Beklagten malermäßig überarbeitet; eine Renovierung der Küche sowie ein Anstrich des Wohnzimmers erfolgte kurz vor Übergabe der Wohnung Ende März 1998.

Das Mietverhältnis endete zum 31.3.1998. Anlässlich einer Wohnungsbesichtigung wurde durch eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung ein Besichtigungsprotokoll erstellt, in dem zahlreiche Beanstandungen aufgeführt wurden; wegen der Einzelheiten wird auf die Anspruchsbegründung der Kläger vom 8.4.1999 sowie die als Anlage eingereichte Ablichtung des Besichtigungsprotokolls Bezug genommen. In einem Schreiben vom 27.3.1998 wurde die Beklagte unter Fristsetzung, Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung zur Durchführung verschiedener Renovierungs- und Reinigungsleistungen aufgefordert; die Aufforderung blieb jedoch fruchtlos. Im Zuge der Weitervermietung einigten sich die Kläger sodann mit der Nachmieterin …, dass diese für einen Monat bei einer insgesamt geschuldeten Miete von 1.895,11 DM mietfrei wohnen und hierfür die erforderlichen Schönheitsreparaturen selbst durchführen sollte. Ferner stellte die Nachmieterin den Klägern 140,00 DM für Reinigungsleistungen in Rechnung, die die Kläger übernahmen. Die Nachmieterin bestätigte ferner der Beklagten am 1.5.1998, dass sie die Einbauten der Beklagten übernommen habe.

Die Kläger begehren mit der Klage Schadensersatz wegen der nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen in Höhe der der Nachmieterin … erlassenen Monatsmiete zuzüglich der von dieser erhobenen Reinigungskosten. In diesem Zusammenhang behaupten sie, dass es unabhängig von den seitens der Beklagten vor Beendigung des Mietverhälthisses durchgeführten Arbeiten zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung erforderlich gewesen sei, die in dem Aufforderungsschreiben vom 27.3.1998 aufgeführten Maßnahmen auszuführen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anspruchsbegündung vom 8.4.1999 und die Ablichtung des Schreibens vom 27.3.1998 verwiesen.

Im Hinblick auf die Widerklage sind die Kläger der Ansicht, dass der Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe des Sparbuches nicht zustehe, da sie nicht Inhaberin des Sparbuches sei. Im Übrigen sei die Mietsicherheit nicht zur Rückgabe fällig, da – insofern unstreitig – noch die Betriebskostenabrechnung 1998 ausstehe.

Die Kläger beantragen nach Zustellung des Mahnbescheides am 19.11.1998,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.035,11 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 20.11.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, das bei der Berliner Sparkasse als Kaution unterhaltene Sparbuch mit der Kontonummer … die Beklagte herauszugeben und das Pfandrecht an der in diesem Sparbuch verbrieften Forderung aufzugeben,

hilfsweise,

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, das bei der Berliner Sparkasse als Kaution unterhaltene Sparbuch minder Kontonummer … an … herauszugeben und das Pfandrecht an der in diesem Sparbuch verbrieften Forderung aufzugeben.

Die Kläger beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die formularmäßige Vereinbarung, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen habe, im vorliegenden Fall...

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