Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner, verurteilt, an den Kläger 960,5 DM nebst 4 % Zinsen auf 17,78 DM seit dem 04. Juli 1996 und auf 922,34 DM seit dem 05. August 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/6 und haben die Beklagten als Gesamtschuldner … zu tragen mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme veranlaßten Kosten, welche dem Kläger auferlegt werden.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung das Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a Abs. 2 Satz 3, 313 a Abs. 1 ZPO abgeschen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem nun dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie nicht begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 535 Satz 2 BGB Mietnachzahlung verlangen, und zwar für den Monat August 1996 in Hohe des vollen rückständigen Mietzinses von 922,34 DM. Für den Monat Juli 1996 kann der Kläger dagegen nur Zahlung von 38,19 DM verlangen, also unter. Abzug eines Betrages von 194,39 DM. Zu einen Abzug in dieser Höhe waren die Beklagten gemäß § 537 BGB berechtigt. Nach Überzeugung des Gerichts haben nämlich in der Seit von 1. Juli bis 31. August 1996 in der Wohnung der Beklagten in etwa die in ihrer Aufstellung von 7. August und 30. September 1996 aufgeführten Temperaturen geherrscht. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bekundung des Zeugen …. Dieser hat bekundet, daß er bzw. die Beklagte zu 2) seinerzeit jeweils nachmittags in der Zeit bis spätestens 19 Uhr die Wohnungstemperaturen abgelesen und aufgezeichnet hätten. Die Messung soll in einer Höhe von etwa 1,60 m erfolgt sein. Das Gericht glaubt dem Zeugen seine Angaben auch. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß er nicht die Wahrheit gesagt haben könnte, sind nicht gegeben. Der Zeuge schilderte das Geschehen in ausgesprochen sachlicher Weise. Im übrigen ist es unstreitig, daß seinerzeit in Berlin eine relativ kühle Temperatur geherrscht hat. Dies ergibt sich schließlich auch aus den Schreiben des Klägers vom 1. und 9. Juli 1996, in welchen er sich nicht darauf beruft, daß es nicht kalt sei, sondern lediglich darauf, daß außerhalb der Heizperiode nur bei Zustimmung einer Mehrheit der Mieter geheizt werde. Darüber hinaus haben auch die übrigen gehörten Zeugen bekundet, daß es in der Wohnung der Beklagten seinerzeit jedenfalls relativ kalt gewesen wäre. Zwar konnten diese Zeugen keine konkreten Temperaturängaben machen und die von dem Zeugen … und der Beklagten durchgeführten Messungen waren in dieser Weise vermutlich auch nicht besonders exakt. Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ist das Gericht aber auch zu einer Schätzung befugt und aufgrund der übrigen geäußerten äußeren Umstände kann deshalb angenommen werden, daß diese Messungen seinerzeit in etwa zutreffend gewesen und insbesondere schließlich auch exakt von einem dar Beklagten per Computer auf gesonderte Blätter übertragen worden sind. Die damit zugrunde zu legenden Temperaturen in der Wohnung an den Nachmittagen der Monate Juli und August berechtigen die Beklagten auch zu einer teilweisen Mietminderung. Der Vermieter ist nämlich gemäß § 536 BGB verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustande zu überlassen. Dazu gehören auch angemessene Raumtemperaturen (vgl. Pfeilschifter „Die Heizverpflichtung außerhalb der Heizperiode” WüM 1986, 199, AG Köln, WuM 1986, 136). Auch das Landgericht Berlin hat entschieden, daß der Vermieter auch außerhalb der Heizperiode die Wohnung ausreichend zu beheizen hat (vgl. LG Berlin, GE 1978, 286). Im vorliegenden Fall könnt hinzu; daß auch in Mietvertrag selbst in § 5 Nr. 1 ausdrücklich geregelt ist, daß die Sammelheizung in Betrieb genommen werde, soweit es die Außentemperaturen erfordern. Jedenfalls aufgrund dieser speziellen Regelung im Mietvertrag kann der Kläger eine Heizpflicht außerhalb der Heizperiode auch nicht grundsätzlich davon abhängig machen, wie dies teilweise vertreten wird, wie sich die übrigen Mieter des Hauses dazu verhalten. Wann aber eine solche Heizpflicht außerhalb der Heizperiode eintreten soll, ist im übrigen sehr umstritten. So wird etwa vertreten, daß der Mieter vorübergehend zuheizen müsse, sofern noch eine Temperatur von über 16 °C herrsche, daß für längere Zeit aber dann geheizt werden müsse, wenn eine Temperatur von 20 °C unterschritten wird. Nach Auffassung des Gerichts kann jedoch auf eine in der Heizperiode übliche Temperatur von 20 °C außerhalb der Heizperiode nicht abgestellt werden, vielmehr erscheint es jedenfalls – im vorliegenden Fall – angemessen, eine Temperatur von 18 °C als ausreichend anzusehen. Insofern ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Temperatur nach dein Mietvertrag für die Heizperiode in der Zeit von 8 bis 21 Uhr gewährleistet sein müßte. Dabei mag eine solche Regelung für die Heizperiode unwirksam sein. Außerhalb der Heizperiode ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich bei einem Heizen in dieser Zeit um eine sehr unwirtschaftliche Maßnahme handelt, insbesondere w...

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