Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Einbau einer Türschließ- und Mithörsicheren Gegensprechanlage in ihrer Wohnung in … zu dulden, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Kläger in der … in … Mit Schreiben vom 10. Juni 1989, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, kündigten die Kläger den Anschluß der Wohnung der Beklagten an eine im übrigen Haus bereits eingebaute Türschließ- und Gegensprechanlage für den 16. August 1985 an und forderten sie zur Duldung auf. Die Beklagten verweigerten dem von den Klägern beauftragten Handwerker jedoch den Zutritt zur Wohnung. Von den anderen an die Gegensprechanlage angeschlossenen Wohnung des Hauses aus lässt sich ein Gespräch zwischen einem Besucher und einem von der Wohnung der Beklagten aus Sprechenden mitverfolgen, wenn in einer anderen Wohnung der Handapparat abgenommen wird. Bereits mit Schreiben vom 23. April 1985 beten die Kläger der Beklagten auch den Einbau einer abhörsicheren Anlage an.

Die Kläger sind der Auffassung geheimhaltungsbedürftige Tatsachen würden nicht über den Handapparat und den am Eingang des Hauses befindlichen Lautsprecher der Gegensprechanlage mitgeteilt; dies um weniger, als den Beklagten je bekannt sei, daß die Anlage nicht abhörsicher sei. Millionen deutscher Mieter kämen mit der üblichen Anlage aus.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, den Anschluß ihrer Wohnung in … an die vorhandene Türschließ- und Gegensprechanlage zu dulden,

hilfsweise,

den Einbau einer mithörsicheren Gegensprechanlage zu dulden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

erkennen sie den Hilfsantrag an.

Die Kläger beantragen,

den Erlaß eines Anerkenntnisurteils.

Die Beklagten sind der Auffassung, nicht zur Duldung verpflichtet zu sein, weil die im Haus bereits installierte Anlage nicht mithörsicher sei. Dies verletze verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Beklagten und ihrer Besucher. Sie seien auch dienstlich zur Wahrung ihrer Dienstgeheimnisse verpflichtet. Von einem wertsteigernden Charakter der Anlage könne keine Rede sein, eher schon komme eine Mietzinsminderung nach dem Einbau in Betracht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten … des erkennenden Gerichts lagen zu Informationszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die klage ist im Hauptantrag teilweise begründet.

Gemäß § 541 b Absatz 1 BGB sind die Beklagten zur Duldung des Einbaus einer Türschließanlage verpflichtet. Eine solche Türschließ- bzw. -öffnungsanlage erspart den Mieter den Weg zu der zwei Stockwerke tiefer gelegenen Haustür und stellt eine Verbesserungsmaßnahme dar. Auch die formellen Voraussetzungen für eine Duldung durch die Beklagten sind mit der Schreiben vom 10. Juni 1985 herbeigeführt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die von den Klägern geplante Verbesserungsmaßnahme, soweit sie den Einbau der Türschließ- bzw. -öffnungsanlage durch Anschluß an die bereits vorhandene Hausanlage betrifft, irgendwelche schutzwürdigen Interesse der Beklagten vorrichten könnte.

Der Hauptantrag der Kläger ist jedoch abzuweisen, soweit die Beklagten auch zur Duldung des Abschlusses an eine nicht mithörsichere Gegensprechanlage verpflichtet werden sollen. Den Anschluß an eine Gegensprechanlage, bei der das ganze Haus mithören kann, war die beklagten zu besuchen begehrt, muß von den Beklagten nicht geduldet werden. Soweit die Kläger vortragen, „Millionen deutscher Mieter” seien an derartige Gegensprechanlagen angeschlossen, über die aus den anderen Wohnungen jeweils die Gespräche zwischen einem Besucher und einer dritten Wohnung mitgehört werden können, hält auch das erkennende Gericht dies für eine zutreffende Zustandsbeschreibung. Mithörsichere Anlagen dürften demgegenüber in der Tat derzeit noch eher selten sein. Das erkennende Gericht teilt jedoch die Auffassung der Beklagten, daß insoweit ein Umdenken erforderlich ist. Es ist in der Tat nicht abzuschließen, daß durch die Möglichkeit des Mithören über die Gegensprechanlage das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG, das über § 242 BGB auch im Privatrecht zu berücksichtigen ist, verletzt wird. Die in den letzten Jahren in der Rechtsprechung eingetretene Sensibilisierung für Fragen des Schutzes der Privatsphäre (vgl. statt aller Bundesverfassungsgericht NJW 84, 419) muß auch im vorliegenden Rechtsstreit berücksichtigt werden.

Das Gericht verkennt nicht, daß es auch in dem Fall, daß die Beklagten von einem Besucher in ihrer Wohnung aufgesucht werden, den Mitbewohnern oder anderen zufällig im Treppenhaus anwesenden Personen möglich ist, wahrzunehmen, wer die Beklagten besuchen will. Die damit gegebene, nicht zu vermeiden...

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