Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wände an den Fensterseiten der von ihr bewohnten Wohnung Germaniapromenade 31 in 12347 Berlin im Badezimmer und in der Küche durch geeignete Maßnahmen derartig instand zu setzen, dass die Stockflecken und Schimmelpilzbildung entfernt sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.100,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Haus … in 12347 Berlin. Die Kläger sind Vermieter.

Auf den Fensterseiten von Küche und Bad treten an Wänden und Fensterlaibungen Schimmelpilzbildung und Stockflecken auf.

Mit der vorliegenden Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Entfernung der Schimmelpilzbildung und der Stockflecken in Anspruch.

Die Kläger behaupten, die Schimoelpilzbildung habe ihre Ursache im falschen Lüftungsverhalten der Beklagten.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen,

die Wände an den Fensterseiten der an sie abvermieteten Wohnung Germaniapromenade 31 in 12347 Berlin im Badezimmer und in der Küche durch geeignete Maßnahmen derartig instand zu setzen, dass die Stockflecken und Schimmelpilzbildung entfernt sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Schäden durch pflichtwidriges Verhalten ihrerseits verursacht worden seien.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 26. Juli 2001 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 19. Februar 2002 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte aus positiver Forderungsverletzung wegen Verletzung ihrer Obhutspflicht einen Schadensersatzanspruch, der nach § 249 Satz 1 BGB a.F. auf Beseitigung der Schäden gerichtet ist.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Wohnung bautechnisch nicht zu beanstanden ist, die Schimmelpilzbildung hauptsächlich auf unzureichendes Heizen und darüber hinaus auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die Beklagte unter dem Küchenfenster Einbauten vorgenommen hat, die die Luftzirkulation behindern.

Wie die Mess-Diagramme in dem Gutachten vom 19. Februar 2002 zeigen, haben an allen Tagen, an denen die Messungen vorgenommen wurden, in der Küche Raumtemperaturen von deutlich unter 20° Celsius geherrscht. Die Geradlinigkeit der betreffenden Temperaturkurven zeigt auch, dass während des gesamten Hesszeitraumes vom 23.01.02 bis 30.01.02 nie eine richtige Stoßlüftung vorgenommen wurde, bei der die gesamte Raumluft ausgetauscht wurde. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die Raumtemperaturen kurzfristig auf Werte unter 10° absinken und dann wieder auf das bisherige Niveau steigen müssen.

Bei unzureichender Heizung und ungenügender Lüftung bildet sich an den „empfindlichen” Stellen der Außenwände zwangsläufig Schimmel, insbesondere in Räumen wie Küche und Bad, in denen erhöhte Luftfeuchtigkeit durch Kochen oder Duschen anfällt.

Es ist unerheblich, ob wegen unzureichender Heizungsmöglichkeiten keine höheren Raumtemperaturen erreicht werden konnten. Wenn dies der Fall wäre, so wäre die Beklagte nach § 545 BGB a.F. gehalten gewesen, die mangelhafte Beheizbarkeit anzuzeigen. Wenn die Beklagte diese Anzeige unterließ, ist sie nach § 545 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ebenfalls schadensersatzpflichtig.

Die Kostenentscheidung, folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1825825

IWR 2002, 73

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