Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %, des beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Modernisierung durch Heizungseinbau.

Der Beklagte ist aufgrund eines Mietvertrages vom 25. Oktober 1978 Mieter der in dem Mietshaus … in … Berlin im Seitenflügel … im … gelegenen Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einem Korridor, Toilette und Abstellkammer, mit einer Größe von 41,65 m².

Die Klägerin hat das Eigentum an dem Mietshaus … in … Berlin erworben und ist in das Mietverhältnis eingetreten.

Die von dem Beklagten innegehaltene Wohnung verfügt gegenwärtig nur über eine Ofenheizung. Die Klägerin beabsichtigt, die Wohnung an die vorhandene Gaszentralheizung anzuschließen und die Schornsteinanschlüsse zu schließen. Mit Schreiben vom 04. April 2003 kündigte die Klägerin die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme und die zu erwartende Mieterhöhung dem Beklagten an; wegen der Heizkörperstandorte und der Rohrleitungsführung wurde auf eine beiliegende Wohnungsskizze verwiesen. Wegen der Einzelheiten der Modernisierungsankündigung wird auf Blatt 11 ff. (Anlage K 2) sowie die Skizze (Blatt 4 d.A.) Bezug genommen. In der Küche, dem WC und dem Wohnzimmer sollen entsprechend der Ankündigung je ein Heizkörper verschiedener Größe – wie näher ausgeführt – installiert werden. Während der Dauer des Rechtsstreits reichte die Klägerin zwei weitere Skizzen hinsichtlich der Heizkörperstandorte und Vorleitungsführung ein (Blatt 39 und 49 d.A.).

Alle anderen Wohnungen des Mietshauses sind bereits an die Gaszentralheizungsanlage angeschlossen.

Die Klägerin behauptet, aus der Bauskizze sei im Einzelnen erkennbar, wo die Leitungsstränge vertikal und horizontal entlanggingen und wo die Wanddurchbrüche erfolgen sollten.

Die Klägerin meint, auf eine besondere finanzielle Härte komme es nicht an, da der Einbau bzw. Anschluss der Wohnung an die Zentralheizung eine Maßnahme darstelle, durch die die Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt werde.

Die Klägerin bestreitet, dass es im Jahr 2000 zwischen der Voreigentümerin und dem Beklagten eine Einigung gegeben habe, dass die Wohnung nicht an die Zentralheizungsanlage angeschlossen werde. Der neue Kaminofen sei installiert worden, da der alte Ofen defekt gewesen sei. Der Anschluss an die Zentralheizung stelle eine deutliche Wertverbesserung gegenüber der Ofenheizung dar, die der Beklagte deshalb zu dulden habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, folgende Modernisierung in Bezug auf die an ihn vermietete Wohnung … in … Berlin, gelegen im … zu dulden:

Anschluss der Wohnung an die Gaszentralheizung, Verlegung der vertikalen Steigleitungen, der horizontalen Zu- und Ableitungen für die Heizkörper, der Anbringung eines Heizkörpers in jeder Räumlichkeit der von ihm bewohnten Wohnung mit Ausnahme des Flurs, der Durchführung von drei Wanddurchbrüchen, wobei wegen des Anbringungsortes, des Verlaufs der Steigestränge sowie der Leitungsstränge und der Wanddurchbrüche auf die anliegende Bauskizze Bezug genommen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wendet ein, die schriftliche Modernisierungsankündigung sei unzureichend.

Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Maßnahme stelle für ihn eine besondere Härte dar, da er seit 1999 arbeitslos sei, sich in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme befinde, die im Januar 2005 ende und er über diesen Zeitraum der Weiterbildung nur Unterhaltsgeld beziehe.

Der Beklagte behauptet ferner, die Voreigentümerin habe im Jahre 2000 die streitgegenständliche Maßnahme zurückgestellt, um ihn finanziell nicht weiter zu belasten. Statt dessen sei ein Kaminofen … in das Zimmer der Wohnung eingebaut worden, wobei er von den Gesamtkosten von ca. 2.000,00 DM einen Eigenanteil von 812,00 DM habe tragen müssen.

Der Beklagte behauptet weiter, auch auf der zuletzt eingereichten Skizze sei nicht erkennbar, wo die drei Wanddurchbrüche sind befinden sollen, außerdem sei nach der letzten Skizze der Verbleib der Speisekammer unklar, eine Durchleitung der Heizungsrohre durch die Speisekammer sei ungünstig und nicht hinnehmbar. Ferner sei zweifelhaft, ob das Wohnzimmer mit dem einen Heizkörper in der Ecke unter dem Fenster ausreichend beheizt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen fälligen Anspruch auf Duldung der Modernisierung der streitbefangenen Wohnung durch Anschluss der Wohnung an die Gaszentralheizung und Einbau jeweils eines Heizkörpers einschließlich der Rohrleitungen in den Räumen mit Ausnahme des Flures.

Die von der Klägerin begehrte Maßnahme des Anschlusses...

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