Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.353,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 08. November 2004 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/13 und der Beklagte 11/13 zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie haben gemeinsam im Jahr 1995 das Grundstück … erworben. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Parteien zunächst gemeinsam bewohnt haben, im Erdgeschoss des Hauses wohnt die Mutter der Klägerin zur Miete. Die Klägerin bewohnt seit dem Auszug des Beklagten Ende September 2003 die übrigen Räume im Haus allein.

Für den Ankauf des Grundstücks haben die Parteien gemeinsam einen Kredit aufgenommen, für den nach Umschuldung monatlich eine Kreditrate in Höhe von 1.618,49 EUR zu zahlen ist. Seit seinem Auszug weigerte sich der Beklagte die monatlichen Kosten anteilig für das Haus zu zahlen. Nach vorprozessualem Schriftwechsel zahlte er für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 jeweils 400,00 EUR monatlich. Ab Januar 2004 hat er keine Zahlungen mehr an die Klägerin erbracht.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten für den Zeitraum Dezember 2003 bis einschl. März 2004 sowohl die Hälfte der monatlichen Kreditrate, als auch eine anteilige Beteiligung an den Hauskosten, die sie mit insgesamt 156,60 EUR beziffert und von denen sie für den Beklagten die anteiligen Nettomieteinnahmen in Höhe von 52,09 EUR abzieht.

Der Beklagte hat mit einem Steuererstattungsanspruch für das Kalenderjahr 2001 der vollständig an die Klägerin ausbezahlt worden ist, in Höhe von 1.036,00 EUR gegenüber den Kosten für den Zeitraum ab Oktober 2003 aufgerechnet. Insoweit sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen für die Monate Oktober und November 2003 insgesamt erloschen sowie für Dezember 2003 bis auf einen Restbetrag in Höhe von 270,35 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei, weiterhin verpflichtet, sich an den Kreditkosten als auch an den Kosten für Grundstückshaftpflichtversicherung, Wohngebäudeversicherung, Schornsteinfegerkosten, Risikoversicherung, Heizungswartung, der Grundsteuer, der Kabelgebühr und der Grundgebühr für die Müllentsorgung zu beteiligen. Sie behauptet, sie erziele durch die Vermietung an ihre Mutter monatliche Einnahmen durch die Nettokaltmiete in Höhe von 104,17 EUR. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass die vom Beklagten nicht mehr genutzten Räume nicht anderweitig genutzt werden können, insbesondere nicht unabhängig von ihren eigenen Räumen vermietet werden können, da es für das gesamte Haus nur ein Badezimmer gebe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.776,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.11.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, durch die Trennung von der Klägerin und seinen Auszug sei er nicht mehr verpflichtet, die Kosten für das Grundstück zu tragen. Insbesondere seien die auf den Kredit zu leistenden Zinsen ein Äquivalent für das Wohnrecht an dem Grundstück, das allein der Klägerin zugute komme. Er selbst habe keinerlei Vorteile mehr durch das Grundstück. Insoweit sei es notwendig, das Grundstück zu verkaufen.

Weiterhin trägt der Beklagte vor, die Klägerin habe den von ihrer Mutter erhaltenen Mietzins für das Erdgeschoss zu niedrig angesetzt. Nach der gemeinsamen Steuererklärung für 2001 seien die jährlichen Mieteinnahmen mit 3.528,00 EUR für das Erdgeschoss angegeben worden. Dieser Betrag entspreche der vereinbarten Miete im Vertrag mit der Mutter der Klägerin.

Vorsorglich rechnet der Beklagte gemäß § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB gegenüber der Klägerin mit einem monatlichen Nutzungsentschädigungs-Anspruch in Höhe des Wohnwertes von 870,00 EUR auf. Dieser Betrag entspreche dem nunmehr allein von der Klägerin ausgeübten Nutzungsrecht.

Wegen des Vertrags der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht neben der Hälfte der monatlichen Kreditrate zusätzlich die Hälfte der auf das Haus entfallenden Grundkosten mit einem monatlichen Anteil von 67,46 EUR zu, wobei die Kabelgebühren und die Müllentsorgung nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus muss die Klägerin sich die Hälfte der aus der Steuererklärung ersichtlichen Mieteinnahmen anrechnen lassen, da sie eine tatsächlich geringere Mieteinnahme nicht nachgewiesen hat.

Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 426 BGB die Erstattung der Hälfte der monatlichen Kreditrate in Höhe von 809,25 EUR verlangen, denn insoweit sind die Parteien im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte verpflichtet, den übernommenen Kredit a...

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