Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.679,94 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 07. Dezember 2000 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung einer Maklerprovision in Höhe von 2.601,88 DM. Der Beklagte wies der Klägerin die Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages im Hause Gleimstraße 24 in 10437 Berlin nach. Am 14. Januar 2000 leistete die Klägerin an den Beklagten die Maklerprovision. Unstreitig ist die GmbH Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage nach den Vorschriften des WEG. Die Klägerin meint, dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Maklerprovision gemäß § 2 Abs. 2 WoVermittG nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 24. Oktober 2000 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die … GmbH sei lediglich Verwalterin nach WEG gegenüber den betroffenen Wohnungseigentümern, nicht jedoch im konkreten Fall Mietsonderverwalterin. Die entsprechenden Angaben im Mietvertrag vom 14. Januar 2000 seien insoweit fehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 16. Januar 2001 verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die weiter zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Klage ist gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermittG, 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB in Höhe der Hauptforderung von 2.601,88 DM begründet.

Der Mietvertrag vom 14. Januar 2000 ist über Wohnräume geschlossen worden, deren Verwalter, die … GmbH, eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich und wirtschaftlich beteiligt ist. Der Beklagte ist unstreitig Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der … GmbH. Ein Maklerlohnanspruch ist folglich in der Person des Beklagten nicht entstanden, so dass die von der Klägerin bewirkte Leistung, weil ohne Rechtsgrund erfolgt, nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB herauszugeben ist.

Es mag dahinstehen, ob die … GmbH vorliegend entgegen den Angaben im Mietvertrag ausschließlich Verwalterin nach den Vorschriften des WEG ist oder ob sie im konkreten Fall auch Mietsonderverwalterin gegenüber der Klägerin ist. Der Inhalt des von der … GmbH am 17. Dezember 1999 verfassten Mieterinformation spricht indiziell, neben den Angaben im Mietvertrag, für Letzteres. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermittG liegen jedoch auch dann vor, wenn der Makler lediglich Verwalter der betroffenen Wohnung nach den Vorschriften des WEG ist. Diese Auffassung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift vertretbar und entspricht daneben dem Schutzzweck der Vorschrift. Der Maklerlohnanspruch soll dann nicht entstehen, wenn eine Verflechtungslage vorliegt, angesichts derer dem Makler die zu erwartende Unabhängigkeit gegenüber den Partnern des Hauptvertrages fehlt. Dies ist vorliegend der Fall, weil die vom Beklagten beherrschte juristische Person als WEG-Verwalter wirtschaftlich auf der Vermieterseite steht und somit gegenüber der Klägerin als Maklerkunden keine neutralen Maklerdienste erbringen kann. Ob letztlich der formale Wohnungseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Hauptvertrag schließt, ist für die Beurteilung der maklerrechtlichen Konfliktsituation unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es im Rahmen von § 2 Abs. 2 WoVermittG nicht darauf an, ob der dort genannte „Verwalter” die Befugnisse hat, rechtsverbindliche Erklärungen für den Vermieter gegenüber dem Mieter abzugeben. Ein Maklerlohnanspruch wird etwa nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG auch dem als Makler tätigen Mieter der nachgewiesenen Wohnung versagt. Auch dieser ist nicht befugt, verbindliche Erklärungen für den Vermieter abzugeben, gleichwohl verhindert die Vorschrift die Entstehung des Maklerlohnanspruches deshalb, weil sie bei den enumerativ aufgeführten Fallsituationen eine maklerrechtliche Verflechtungslage annimmt, welche die Erbringung einer vollwertigen Maklerleistung gegenüber dem Maklerkunden ausschließt.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

2.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 941617

NZM 2002, 184

WE 2002, 106

WuM 2002, 234

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