Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 517,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 411,49 EUR seit dem 03.11.2001 und aus 105,64 EUR seit dem 22.10.2001 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise - und zwar im tenorierten Umfang - begründet; darüber hinaus ist die Klage nicht begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien mündlich geschlossenen Anwaltsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter - §§ 675, 611 ff BGB) Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar für außergerichtliche anwaltliche Leistungen in Höhe von insgesamt 517,13 EUR; der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 3 a.F. bzw. 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 a.F. bzw. 288 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus stehen den Klägern keine Honoraransprüche zu.

Aufgrund der Aktenlage und im Ergebnis der Beweisaufnahme im Termin am 11.02.2003 durch uneidliche Vernehmung des Klägers zu 2. (siehe Terminsprotokoll Bl. 188-190 d A steht zur Überzeugung des erkennenden Richters fest, dass die Kläger von der Beklagten beauftragt worden sind, mit der Vermieterin der Beklagten (Immobilien Braun GmbH & Co KG) über die geforderten Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen für 1996-1999/2000 in Gesamthöhe von 16.174,69 DM (im einzelnen wird auf Bl. 10, 11 sowie Bl 46-61 d.A. verwiesen) sowie auch über die Rückgewährung der Mietkaution in Höhe von 10.500,00 DM (Herausgabe der Bürgschaftsurkunde über diesen Betrag) zu verhandeln und zu einer - ggf. einvernehmlichen - Lösung zu gelangen; ferner steht zur Überzeugung des erkennenden Richters insbesondere aufgrund der Aussage des Klägers zu 2. fest, dass der Mitgesellschafter der Beklagten, Herr Kogelheide, die Kläger in einem Telefongespräch (Mitte bis Ende September 2001) auch beauftragt hat gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Beklagten (Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG) über die Anfrage auf Deckungszusage hinaus weiter tätig zu werden um durch schriftsätzliche und ggf. mündliche Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung mit der Vermieterin der Beklagten zu erlangen. Diese Beauftragungen hat der Kläger zu 2. im Rahmen seiner Vernehmung im Einzelnen verständlich und nachvollziehbar dargelegt; der erkennende Richter hatte keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Aussage sowie an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu 2.

Für die vereinbarten außergerichtlichen anwaltlichen Leistungen stehen den Klägern folgende Honoraransprüche im Einzelnen zu:

I. Tätigkeit gegenüber der Vermieterin

1.

Der erkennende Richter geht von einem Gegenstandswert in Höhe von 26.674,69 DM aus. Denn die Leistungen betrafen zum einen die Nebenkostenabrechnungen im Gesamtumfang von 16.174,69 DM Nachzahlungsforderungen und zum anderen die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde im Wert von 10.500,00 DM; denn nur die Herausgabe der abzulösenden Kaution in Form der Bürgschaftsurkunde und nicht die Zurückbehaltung der mit der Vermieterin neu vereinbarten Mietkaution in Höhe vor 15.687,84 DM (in Form eines zu verpfändenden Sparbuches) war strittiger Verhandlungsgegenstand zwischen der Beklagten und ihrer Vermieterin.

2.

Der erkennende Richter hält ferner für die Tätigkeit der Kläger die Mittelgebühr gem. § 118 Abs. 1 BRAGO und damit eine Geschäftsgebühr im Umfang von 7,5/10 für angemessen. Die Kläger haben zwar acht Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen, den Mietvertrag und die Kautionsvereinbarungen überprüft und zwei Schreiben an die Vermieterin gefertigt (Schreiben vom 07.08.2001 und vor 18.09.2001). Diese Tätigkeiten sind hinsichtlich des zeitlichen und fachlichen Aufwandes als durchschnittlich einzuschätzen. Da die Kläger selbst die Auffassung vertreten, dass die finanzielle Lage der Beklagten und ihre Vermögensverhältnisse überdurchschnittlich gut seien, ist nicht nachzuvollziehen, dass und inwieweit die geforderten Nachzahlungsbeträge eine überdurchschnittliche Bedeutung für die Beklagte haben solle.

3.

Kosten für Fotokopien können die Kläger nicht erfolgreich geltend machen. Denn es ist nicht ersichtlich, von welchen Dokumenten die Kläger 29 Fotokopien an die Vermieterin geschickt haben sollen, weil dazu nichts dargetan wird; sollte es sich in Kopien der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen und die bisheriger Schreiben der beiden Mietvertragsparteien handeln, dann wären diese Kopien überflüssig, da sie der Vermieterin selbst vorgelegen haben.

4.

Aus alledem errechnet sich folgender Honoraranspruch der Kläger für die Leistungen gegenüber der Vermieterin:

Gegenstandswert :

26.674,69 DM

Geschäftsgebühr §§11,118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 75/10 von 1.105,00 DM ≫=≪

828,20 DM

Entgelte gem. § 26 BRAGO pauschal

40,00 DM

868,80 DM

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer § 25 BRAGO

139,00 DM

1.007,80 ...

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