Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist seit 1974 Mieter einer Wohnung im Haus … in …. Die Mietwohnung ist mit öffentlichen Mitteln gefördert. Die Klägerin behauptet, daß sie das Eigentum an dem Haus erworben habe, verlangt mit der Klage Zahlung restlicher Nebenkosten für 1979, und zwar für die Kosten von Allgemeinstrom, Wasser und Kanal.

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 282,10 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 11.03.1980 und 10,– DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet das Eigentum der Klägerin an dem Haus und damit die Aktivlegitimation der Klägerin, ferner die Richtigkeit der in der Abrechnung zugrundegelegten Verbrauchszahlen. Weiter macht er geltend, die Klägerin sei zur Umlage der Stromkosten nach dem Gesetz nicht berechtigt, auch könne sie Wasser- und Kanalgebühren nicht umlegen, weil sie schon in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthalten seien. Weiterhin behauptet der Beklagte, im Jahre 1979 sei im Haus unnötig viel Wasser verbraucht worden, weil in einer Wohnung die Wasserspülung der Toilette defekt gewesen und permanent gelaufen sei; die Mieter hätten die Klägerin vergeblich um Abhilfe gebeten.

Die Parteien nehmen im übrigen Bezug auf den Rechtsstreit 23 C 585/80, den die Klägerin wegen der gleichen Nebenkosten gegen den Mieter Miesem führte.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war als unbegründet abzuweisen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin schon im ganzen Jahr 1979 Eigentümerin des Hauses und damit zur Geltendmachung der Nebenkostenforderungen aktivlegitimiert war. Eine Nebenkostenforderung über die vom Beklagten schon im Wege der Vorauszahlung geleisteten Beträge von 198,– DM und eine weitere vorgerichtliche Zahlung von 165,50 DM hinaus, ist nicht entstanden. Die Kosten für Allgemeinstrom sind nach den Bestimmungen der Neubaumietenverordnung bzw. 2. Berechnungsverordnung nicht umlagefähig. Die Klägerin war allerdings, ihre Aktivlegitimation unterstellt, zur Umlage der Wasser- und Kanalkosten berechtigt. Im Rechtsstreit gegen Miesem hat sich ergeben, daß diese Kosten nicht in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthalten waren. Die Klägerin muß sich jedoch, wie sich im vorgenannten Rechtsstreit ebenfalls ergeben hat, einen Abzug von diesen Kosten gefallen lassen, weil 1979 in dem Haus wegen des Defektes an der Toilettenspülung einer Wohnung ein erheblicher Mehrverbrauch an Wasser stattfand. Das Gericht schließt sich den Ausführungen in dem Urteil vom 25.02.1981 in dem Rechtsstreit gegen Miesem an, wonach im Hinblick auf diesen Mehrverbrauch für die Abrechnung nur ein geschätzter Wasserverbrauch der Mieter in Höhe von 4 cbm pro Person und Monat zugrunde gelegt werden kann. Ausgehend von einem solchen Wasserverbrauch ergab sich für den Beklagten aber auch unter Einrechnung eines Anteiles am Grundpreis keine Zahlungsverpflichtung über die vorgerichtlich bereits gezahlten Beträge hinaus.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Schoelkens

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1261390

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