Leitsatz (amtlich)

Liegt für einen Gläubiger ein Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. vor, kann dieser Gläubiger keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO stellen, solange der Haftbefehl noch nicht verbraucht ist.

 

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 07.02.2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Aufgrund Kombiauftrages der Gläubigerin vom 27.09.2012 wurde am 09.01.20 Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. wegen Nichterscheinens zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 19.12.2012 erlassen (01 M 161/13). Mit Schreiben vom 17.01.2013 stellte die Gläubigerin Antrag auf Abgabe einer Vermögenauskunft nach neuem Recht (§§ 802 a Absatz 2 Ziffer 2, 802 c ZPO n.F.). Die Gerichtsvollzieherin lehnte mit Schreiben vom 01.02.2013 den Auftrag ab, weil der Gläubigerin das Rechtsschutzinteresse fehlt. So müsste sie die Vollstreckung des Haftbefehls betreiben.

Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 07.02.2013 Vollstreckungserrinnerung eingelegt, weil das alte Verfahren mit Erlass des Haftbefehls beendet sei.

Die Erinnerung des Gläubigers ist zulässig nach § 766 Absatz 2 Alternative 1 ZPO, aber unbegründet.

Die Gläubigerin kann derzeit keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO n.F. stellen, weil sie einen Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. hat, so dass sie nur eine Vermögensoffenbarung nach § 807 ZPO a.F. beantragen kann, wobei wegen des Vorliegens des Haftbefehls nach § 901 ZPO a.F. das Verhaftungsverfahren durchzuführen ist.

Am 01.01.2013 ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 1 EGZPO kommt es für die Frage der Anwendung des neuen oder alten Rechts darauf an, ob der Vollstreckungsauftrag vor oder nach dem 01.01.2013 beim Gerichtsvollzieher "eingegangen ist, wenn es dort heißt "Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 01.Januar 2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind".

Obwohl hier der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vom 17.01.2013 nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung bei der Gerichtsvollzieherin eingegangen ist, ist altes Recht maßgeblich, weil die Gläubigerin wegen des Haftbefehls überhaupt keinen Antrag nach § 802 c ZPO stellen kann (a.A. wohl Harnacke/Bungardt DGVZ 2013, 12 zur Verhaftung; Mroß DGVZ 2012, 173).

Das ursprüngliche Offenbarungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, sondern kann und muss von der Gläubigerin aufgrund des Haftbefehls nach § 901 ZPO a.F. fortgeführt werden, wenn sie eine Vermögensoffenbarung erreichen möchte.

Dies lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, wenn dort im Zusammenhang mit der nach § 39 Nr. 5 EGZPO angeordneten Fortführung des Schuldnerverzeichnisses von einer Übergangszeit von drei bis 5 Jahre ausgegangen wird (BT Drucksache 16/10069, zu Artikel 5 Absatz 5 Satz 4). Würde man dagegen annehmen, dass ein Gläubiger, der einen noch vollstreckbaren Haftbefehl nach § 901 ZPOO a.F. nun nach § 802 c ZPÜO n.F. vorgehen kann, gäbe die Annahme einer fünfjährigen Übergangsfrist keinen Sinn.

Darüber hinaus ergibt sich aus § 39 Nr. 3 ZPO, dass das alte Verfahren weitergeführt werden muss. Dort steht u.a., dass die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO a.F. abgegeben werden muss, wenn die Auskunftserteilung nach § 284 Absatz 6 Satz 2 AO a.F. vor dem 01.01.2012 angeordnet wurde, also nicht nach neuem Recht die Vermögensauskunft nach § 284 AO n.F. verlangt werden kann. Dass der Gesetzgeber die Vermögensoffenbarung nach der ZPO und der AO unterschiedlich bei Vorliegen eines Haftbefehls nach altem Recht behandeln möchte, ist nicht erkennbar

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da der Schuldner nicht beteiligt wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3955452

DGVZ 2013, 103

FoVo 2013, 117

VE 2013, 8

RENO 2013, 10

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