Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 362,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.10.1986 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten 362,76 DM. Dabei handelt es sich um den Restbetrag aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1985 vom 03. September 1986 betreffend die Wohnung im Hause … in …. Dort wohnt der Beklagte aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 15.08.1984. Hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten-Vorauszahlung enthält der Mietvertrag eine maschinengeschriebene – ausdrücklich hinzugefügte – Sondervereinbarung.

„Die Abrechnung der Hausverwaltung ist für beide Seiten verbindlich”.

Die Nebenkostenabrechnung vom 03.09.1986 schließt ab mit einer Endsumme von 1.098,77 DM, worauf gezahlte 600,00 DM angerechnet werden.

Sie wurde unter dem 13.05.1986 von der Firma … erstellt und vom Kläger dem Beklagten über die Firma … übersandt.

Der Kläger beruft sich hinsichtlich der Umlagefähigkeit auf § 4 Nr. 2 e, g, 1 und o des Mietvertrages. Auch nach § 4 Nr. 2 a A des Mietvertrages könne kein Zweifel bestehen, daß die Beklagte sich an den hier in Rede stehenden Betriebskosten anteilig zu beteiligen haben.

Die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen sei den Beklagten zu keinem Zeitpunkt verwehrt worden. Sie können die Unterlagen jederzeit, auch jetzt noch nach vorheriger Terminsvereinbarung einsehen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 18.03.1987 und 01.06.1987 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, der Anspruch stehe dem Kläger nicht zu.

Dem Kläger sei vorprozessual mehrfach angezeigt worden, daß berechtigt Ansprüche anerkannt würden; er sei aufgefordert worden die der Forderung geltend gemachten Abrechnungsunterlagen, insbesonders die Rechnungsunterlagen den Beklagten zur Verfügung zu stellen. Dies sei bisher nicht geschehen. Sie brauchten daher die Forderung nicht zu bezahlen. Eine einfache Geltendmachung reiche nicht aus, damit die Forderung fällig werde.

Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich der Einwendungen der Beklagte wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 12. Mai 1987 und vom 08. Juli 1987 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beklagten mußten verurteilt werden, an den Kläger 362,76 DM zu zahlen. Dabei handelt es sich um den – der Höhe nach in diesem Rechtsstreit unstreitigen – Restbetrag der Nebenkostenabrechnung. Diese Forderung ist fällig. Die Abrechnung ist erteilt worden. Einwendungen gegen die Art und Weise der Abrechnung sind nicht vorgebracht. Dazu hatten die Beklagten Gelegenheit, zumal der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die nach BGH NJW 1982 S. 573, 574 gestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung sind hier berücksichtigt. Die ordnungsgemäße Abrechnung der Nebenkosten führt zur Fälligkeit (vergleiche dazu „Emmerich-Sonnenschein Handkommentar”, Miete 3. Auflage, München 1986 Rd-Nr. 27 zu §§ 535, 536 BGB). Die Rechtsauffassung des Beklagten, es sei eine Voraussetzung zur Herbeiführung der Fälligkeit, daß der Mieter sich von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugen könne, geht fehl.

Dem Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ob der Mieter hin sichtlich der Nebenkosten ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage aller Belege und Kopien hat ist umstritten (vergleiche LG Berlin, GE = „Das Grundeigentum” 1984 S. 133/).

Im vorliegenden Rechtsstreit können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung sei ihnen noch nicht belegt worden. Belege brauchen der Nebenkostenabrechnung nicht beigefügt zu werden. Der Mieter hat gemäß § 259 BGB ein Prüfungsrecht (vergleiche LG Mannheim MDR 1970 S. 53 = NJW 1969/1856). Es schließt das Recht auf Einsicht in die Belege ein.

Der Erfüllungsort für diese Verpflichtung des Vermieters ist durch § 811 BGB bestimmt und festgelegt. § 811 Absatz I Satz 1 BGB lautet: „Die Verlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 BGB an dem Ort zu erfolgen” an welchem die vorzulegende Sache sich befindet. „Die Vorlage der Belege im Sinne des § 259 Abs. I BGB” erfolgt hier daher – wie von dem Kläger angeboten – bei der Firma … in … –, denn dort ist die Abrechnung erstellt worden, ebendort befindet sich die Hausverwaltung der Eigentumswohnanlage.

Den Beklagten ist die Einsichtnahme nicht verweigert worden, so daß ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entfällt. Erhebliche Gründe für die Einsichtnahme der Abrechnungsunterlagen an einem anderen Ort haben die Beklagten nicht vorgebracht; allein die Behauptung eine wirkungsvolle Kontrolle sei wegen des Umfang der Rechnungsunterlagen nicht möglich, reicht nicht aus, die Vorlage und Einsichtnahme an einen anderen Ort zu verlangen. Die Einwendungen der Beklagten gegen die eingeklagte Restforderung geben daher fehl.

Die vorstehend dargelegte Auffassung des Gerichts beruht auf der gesetzlichen Reg...

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