Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Tochter des am 06.10.2005 verstorbenen .... Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Verstorbenen. Die Klägerin macht einen Pflichtteilsanspruch gegenüber der Beklagten geltend.

Die Beklagte und der Verstorbene haben am 18.02.1998 vor dem Notar Massing einen Erbvertrag geschlossen, nach dessen Inhalt sie sich gegenseitig zu Allein- und unbeschränkten Erben eingesetzt haben. Als Schlusserben beriefen die Beklagte und der Erblasser die drei Kinder der Beklagten aus erster Ehe sowie die drei Kinder des Erblassers aus erster Ehe u.a. die Klägerin zu gleichen Teilen (siehe Erbvertrag, Urkunden Nr. 346/1998 des Notars Massing in Andernach, Nachlassakte Amtsgericht Andernach 11 IV 367/05).

Am gleichen Tag schlössen die Beklagte und der Erblasser einen Übertragungsvertrag hinsichtlich einer dem Erblasser gehörenden Eigentumswohnung, Andernach, Stadionstraße 35. Nach diesem Übertragungsvertrag übertrug der Erblasser an die Beklagte einen ideellen 1/2-Anteil an der Miteigentumswohnung. Wirklich heißt es unter §2 des Notarvertrags des Notars Massing (Urkunden Nr. 345/1998 M siehe Grundakte des Amtsgerichts Andernach, Bl. 8533).

"§2 ehebedingte Zuwendung

1.

Der Veräußerer überträgt hiermit seiner dies annehmenden Ehefrau als Erwerber im Wege der ehebedingten Zuwendung zur Herstellung einer gerechten eheähnlichen Vermögensordnung von dem vorbezeichneten Grundbesitz einen ideellen 1/2-Anteil. Eine Regelung für den Fall der Scheidung unserer Ehe wollen wir in dieser Urkunde nicht treffen. Der Notar hat uns hierüber belehrt."

Nachdem die Klägerin, ebenso wie ihre beiden Geschwister, gegenüber der Beklagten den Pflichtteilsanspruch mit Schreiben vom 13.12.2005 geltend gemacht hatten, erteilte die Beklagte durch ihre Verfahrensbevollmächtigte unter dem 04.01.2006 und 23.01.2006 Auskunft über den Nachlass.

Der Verkehrswert der Eigentumswohnung von einem durch die Beklagte beauftragten Sachverständigen auf 57.000,00 Euro geschätzt.

Zum Todeszeitpunk hatte der Erblasser noch folgendes Vermögen.

1.

Guthaben bei der Kreissparkasse

675,44 Euro

2.

Bankguthaben bei der Deutschen Bank

232,31 Euro

3.

Wert des Pkw des Verstorbenen

1.200,00 Euro

sodass sich der bewegliche Nachlass auf

2.107,75 Euro

belief.

Die Parteien streiten, ob der Wert der Eigentumswohnung insgesamt dem Nachlass zuzurechnen ist, da es sich bei der Übertragung des 1/2 Anteils vom Erblasser auf die Beklagte um eine Schenkung gehandelt hat oder ob der übertragene 1/2 Miteigentumsanteil nicht zum Nachlass gehört, da es sich um eine unbenannte ehebedingte Zuwendung gehandelt hat.

Der Passivnachlass wurde von der Beklagten wie folgt angegeben

Passivnachlass

Beerdigungskosten

1.994,32 EUR

abzüglich Erstattung Sterbeversicherung

- 1.686,01 EUR

abzüglich Erstattung IGM

- 370,00 EUR

verbleiben

61,69 EUR

Kosten für Grabstein

1.284,72 EUR

Kosten für Beerdigungskaffee

710,00 EUR

Gerichtskosten für Testamentseröffnung

51,00 EUR

Gebühr für Grabstelle

600,00 EUR

Friedhofsgebühr

50,00 EUR

Danksagungsanzeige

120,00 EUR

Kosten des Gutachtens (geschätzt)

500,00 EUR

Passiva insgesamt

3.254,03 EUR

Die Beklagte hat an die Klägerin einen Betrag von 2.000,00 Euro als Pflichtteilsanspruch gezahlt.

Die Klägerin trägt vor,

es handele sich bei der Übertragung des 1/2-Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung um eine Schenkung, nämlich eine unentgeldliche Übertragung, die die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und ihrer Geschwister beeinträchtige. Da diese Schenkung innerhalb der 10-Jahresfrist erfolgt sei, sei der 1/2 Eigentumsanteil dem Nachlass zuzurechnen. Für den Erblasser habe trotz des Altersunterschiedes nicht der geringste Anlass bestanden, die Beklagte zu versorgen oder den Lebensabend der Beklagten abzusichern. Auch aus der notariellen Urkunde ergebe sich derartiges nicht. Vielmehr spreche die Wortwahl "ehebedingte Zuwendung zur Herstellung einer gerechten ehelichen Vermögensordnung" ausschließlich für eine Schenkung. Die Rechte der Ehefrau nach Beendigung der Ehe seien auf Versorgungsausgleich, Unterhalt und Zugewinnausgleich beschränkt. Auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Übertragungsvertrages am 18. Februar 1998 berufstätig gewesen sei und dies auch heute noch sei, seien Versorgungsgesichtspunkte nicht maßgeblich gewesen. Es handele sich vielmehr um den klassischen Fall, dass ein älterer Herr eine jüngere - zweite - Frau geheiratet habe und dieser unter Ausschluss der leiblichen Kinder eine Schenkung gemacht habe.

Weder die Kosten für einen Beerdigungskaffee noch für Danksagungen oder das Immobiliengutachten seien von dem Nachlass nicht abzuziehen.

Die Kläger...

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