Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferinnen trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil ist in seiner Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

41.245,55 EUR

Antrag 1.:

27.131,10 EUR

Antrag 2.:

14.114,45 EUR

 

Tatbestand

Die Klägerin ficht den Jahresabrechnungsbeschluss 2012 an und beantragt außerdem, die Beklagten zur Neuerstellung der Heizkostenabrechnung 2012 nach näherer Maßgabe zu verurteilen.

Die Klägerin bildet zusammen mit den Beklagten die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft.

Im Objekt ist eine sogenannte Einrohrheizung eingebaut. Zumindest seit dem Jahr 2000 werden die Heizkosten in den Jahresabrechnungen in einem Verhältnis von 70 % nach Verbrauch und von 30 % nach Grundfläche verteilt.

In der Eigentümerversammlung vom 28.11.2013 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 4 die Jahresabrechnung 2012. In der zu dieser Jahresabrechnung gehörenden Heizkostenabrechnung sind erneut die Heizkosten nach einem Verhältnis von 70 % nach Verbrauch und von 30 % nach Grundfläche verteilt worden.

Die Klägerin trägt vor, die im Objekt vorhandene Einrohrheizung sorge für völlig ungewöhnliche Ergebnisse. Obwohl die Klägerin nur mit 0,5 % an der Wohnfläche des Gesamtobjektes beteiligt sei, müsse sie 1,2 % der Heizkosten bezahlen, obwohl sie ihre Einheit auf maximal 19 Grad, höchstens 20 Grad heize. Dabei habe die Umstellung der Wärmeerfassungsgeräte von Verdunstungsverteilern auf elektronische Kostenverteiler zu einer Steigerung der Heizkosten um 50,08 % geführt. Der bei der Klägerin gemessene hohe Verbrauch läge vermutlich daran, dass die Klägerin am Ende ein Stranges der Einrohrheizung liege und, obwohl erheblich weniger Heizenergie in der Einheit der Klägerin ankäme, trotzdem so gezählt würde, als würde die komplette Heizenergie bei ihr ankommen. Die elektronischen Heizkostenverteiler seien im oberen Drittel der Heizkörper angebracht, also dort, wo diese noch warm würden. Deshalb könne der Verbrauch nicht über diese elektronischen Heizkostenverteiler erfasst werden. Die dennoch unter Verwendung von deren Werte beschlossene Jahresabrechnung widerspreche deshalb den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Da die über die Heizkostenverteiler ermittelten Zahlen keine Aussagekraft besitzen würden, gelte nicht der bestandskräftige Umlageschlüssel. Die Heizungsanlage sei auch nicht in ausreichendem Maße isoliert. Der richtige Verteilungsschlüssel sei 50/50 unter Berücksichtigung der Richtlinie VDI 2077. Für das vergangene Jahr 2012 bestünde keine andere Möglichkeit, zu einer gerechten Abrechnung zu kommen.

Die Klägerin beantragt,

  1. den auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2013 unter Tagesordnungspunkt 4 (Hausgeldabrechnung 2012) gefassten Beschluss für ungültig zu erklären,
  2. die Beklagten zu verpflichten, die Heizkostenabrechnung 2012 neu erstellen zu lassen, und zwar mit einem Verteilungsschlüssel 50 % Grundkosten und 50 % Verbrauchskosten unter Berücksichtigung von VDI 2077.

Die Beklagten sowie die dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelferinnen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sowie die Streithelferinnen bestreiten, dass der Ansatz von 70 % der Heizkosten nach Verbrauch ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche. Die Heizungsanlage sei auch in ausreichendem Maße, insbesondere dem Baujahr entsprechend, isoliert. Außerdem sei auch das Korrekturverfahren VDI 2077 deshalb nicht anzuwenden, weil keines der drei Kriterien erfüllt sei, für welches diese Empfehlung die Anwendung des Korrekturverfahrens rechtfertige.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die in der Jahresabrechnung 2012 vorgenommene Heizkostenverteilung entspricht dem in der Anlage geltenden Kostenverteilungsschlüssel und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Einer Entscheidung nun im Verkündungstermin steht nicht entgegen, dass die Streithelferin C erst nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens beigetreten ist. Nach § 67 ZPO muss sie den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in dem er sich zum Zeitpunkt des Beitrittes befindet. Außerdem haben die von ihr unterstützten Beklagten dem schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Der angefochtene Jahresabrechnungsbeschluss 2012 einschließlich der darin enthaltenen Heizkostenabrechnung wäre nur dann für ungültig zu erklären, wenn er nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen würde. Dies bedeutet, dass im Abrechnungsbeschluss die Vorgaben des Gesetzes und der in der Anlage für Jahresabrechnungen geltenden Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten sind. Dies aber ist der Fall.

Zumindest seit dem Jahr 2000 werden in der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage die Heizkosten zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Grundkosten verteilt. Dieser Verteilungsschlüssel hält die Grenzen, welche § 7 HeizKV steckt,...

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