Tenor

I. Folgende in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.06.2007 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt:

Der unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die Jahresabrechnung 2006 (Gesamtjahresabrechnung sowie die dazugehörigen Einzeljahresabrechnungen), der unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss über die Entlastung der Kassenprüfer und der Verwaltung, der unter Tagesordnungspunkt 7 b) gefasste Beschluss über die gesonderte Vergütung der Verwaltung für die Erstellung der Ausweisung der haushaltsnahen Dienstleistungen in den Jahresabrechnungen und der unter Tagesordnungspunkt 9 gefasste Beschluss über die gesonderte Vergütung des Verwalters für die Führung des Beschlussbuches.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 10 %, und zwar einschließlich 10 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten, die Beklagten tragen 90 % der Kosten des Rechtsstreites. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre restlichen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist – im Hinblick auf die Kostenentscheidung – vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten oder die Streithelferin der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Der Streitwert wird für das Verfahren und diese Entscheidung auf 11.745,97 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist ein Antrag des Klägers auf Ungültigerklärung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.06.2007. Der Kläger ist Eigentümer der Eigentumseinheit Nr. 6 und 7 dieser Wohnungseigentumsanlage, die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer dieser Anlage. Die auf Seiten der Beklagten beigetretene Firma ist die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage.

Mit am 04.07.2007 bei Gericht eingegangenem Antrag begehrt der Kläger die Ungültigerklärung von verschiedenen Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.06.2007, an der der Kläger nicht teilgenommen hatte. Die Klagebegründung dazu ging bei Gericht am 06.08.2007 ein.

In der Versammlung vom 04.06.2007 war unter Tagesordnungspunkt 3 einstimmig die Gesamtjahresabrechnung sowie die dazugehörigen Einzeljahresabrechnungen für das Jahr 2006 mit Ausgaben in Höhe von insgesamt 18.991,95 EUR genehmigt worden. Der Kläger begehrt die Ungültigerklärung dieses Beschlusses mit folgender Begründung:

Bzgl. der beiden Eigentumswohnungen des Klägers seien in der Jahresabrechnung lediglich Wohngeldzahlungen des Klägers im Jahre 2006 von insgesamt 2.018,14 EUR berücksichtigt worden, obwohl – was nunmehr unstreitig ist – der Kläger insgesamt 3.252,00 EUR im Jahre 2006 an Wohngeldzahlungen geleistet hatte. Der Kläger behauptet, deshalb seien auch die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Gesamteinnahmen aus Vorauszahlungen in Höhe von 16.843,04 EUR nicht richtig, er bestreitet „mit Nichtwissen” die Richtigkeit dieses Betrages. Ferner beanstandet er die Darstellung der Gemeinschaftskonten in der Jahresabrechnung 2006 mit folgender Begründung:

Die in der Jahresabrechnung 2006 vorgenommene Zuweisung von 2.000,00 EUR zur Instandhaltungsrücklage habe nicht zu einer entsprechenden Eingangsbuchung auf dem Instandhaltungsrücklagenkonto geführt. Der Abfluss von 2.000,00 EUR von dem Festgeldkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht als Ausgabe ausgewiesen worden, außerdem sei unklar, wohin der Betrag transferiert worden sei. Der Kläger bestreitet ferner die Richtigkeit der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kontostände bzgl. der Instandhaltungsrücklage „01.01.2006: 5.566,15 EUR” und „31.12.2006: 6.977,77 EUR”). Das 3. Konto der Gemeinschaft sei in der Jahresabrechnung nicht aufgeführt worden, also nicht hinsichtlich der Kontostände zu Beginn und zum Ende des Abrechnungszeitraumes. Ferner fehle, so beanstandet der Kläger, die Angabe, in welchem Umfang im Jahre 2006 Guthabenauszahlungen aus der Jahresabrechnung 2005 zu Lasten der Gemeinschaft erfolgt seien, und zwar als Ausgaben.

Der Kläger begehrt ferner die unter Tagesordnungspunkt 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.06.2007 einstimmig beschlossene Entlastung der Kassenprüfer für das Jahr 2006 und der Verwalterin für das Jahr 2006. Seinen diesbezüglichen Antrag begründet der Kläger damit, dass die Jahresabrechnung nicht ordnungsgemäß sei und somit Pflichtverletzungen sowohl der Kassenprüfer als auch des Verwalters vorlägen.

Ferner hatte der Kläger den unter Tagesordnungspunkt 6 der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss angefochten, der in der Einladung zu der Versammlung bezeichnet war als „Beschlussfassung über notwendige Reparaturen/Instan...

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