Unter einer Teilkündigung versteht man im Gegensatz zur Änderungskündigung, die das gesamte Arbeitsverhältnis betrifft, die gesonderte Kündigung einzelner Arbeitsbedingungen mit der Maßgabe, dass der Fortbestand des übrigen Arbeitsverhältnisses nicht berührt werden soll. Der Ausspruch einer Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig[1], weil durch sie das von den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge (Synallagma) gestört wird. Da im Arbeitsverhältnis Rechte und Pflichten in vielfachen inneren Beziehungen stehen, könnte sich sonst eine Arbeitsvertragspartei einseitig der Vertragsbindung entziehen, ohne gleichzeitig auf ihre Rechte aus der Bindung der anderen Arbeitsvertragspartei zu verzichten. Auch ein Schreiben mit der Überschrift "Änderungskündigung", welches lediglich eine Lohnreduzierung und nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt, stellt deshalb eine grundsätzlich unzulässige Teilkündigung und keine Änderungskündigung i. S. d. § 2 KSchG dar.[2] Wird hingegen arbeitsvertraglich eine Teilkündigungsmöglichkeit vereinbart und bringt die Teilkündigung das Gesamtgefüge von Leistung und Gegenleistung nicht aus dem Gleichgewicht, kann eine Teilkündigung im Einzelfall zulässig sein.[3] Es muss sich um Einzelbereiche handeln, die nur lose mit dem Ganzen zusammenhängen, z. B. eine Nebenkostenabrede für Chefärzte[4], eine Nebenabrede über Bereitschaftsdienst[5] oder eine Vereinbarung, die eine Arbeitsleistung im Homeoffice oder an sonstigen außerbetrieblichen Arbeitsorten gestattet.

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