Bei der Abtretung geht es um die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf eine andere Person. In der Sozialversicherung tritt an die Stelle der Forderung das Auszahlen einer Leistung.

Die Abtretung des Anspruchs auf Geldleistungen an einen Dritten bedarf grds. nicht der Schriftform. Mit dem Abschluss des insoweit formfreien Abtretungsvertrags geht der Zahlungsanspruch des Abtretenden (Zedent) auf den Abtretungsempfänger als neuen Gläubiger über (Zessionar). Nach Abschluss des Vertrags kann eine wirksame Abtretung nicht mehr einseitig widerrufen werden. Für eine Rückübertragung ist ein neuer Abtretungsvertrag erforderlich. War die Abtretung rechtswirksam, kann der Dritte die Zahlung an sich verlangen und an den Abtretenden kann nicht mehr mit befreiender Wirkung geleistet werden. Dies setzt allerdings Kenntnis des Verpflichteten von der Abtretung voraus.

 
Achtung

Formerfordernis

Die Erforderlichkeit des Schriftformerfordernisses kann sich auch nicht aus § 56 SGB X ergeben.[1] Es gibt aber für die Abtretung nach § 398 BGB – je nach Anspruch – weitergehende Formerfordernisse (z. B. notarielle Beurkundung).[2]

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