Ansprüche auf Geldleistungen gegenüber einem Sozialleistungsträger können unter bestimmten Umständen übertragen und verpfändet werden.[1] Dabei ist in diesem Zusammenhang der Begriff "übertragen" als "abtreten" i. S. d. § 398 BGB zu verstehen. Bei der Abtretung der Ansprüche gegenüber einem Sozialleistungsträger handelt es sich um einen Vorgang, an dem der Sozialleistungsträger nicht unmittelbar beteiligt ist. Der Sozialleistungsträger hat jedoch den Übergang des Leistungsanspruchs auf einen Gläubiger zu beachten, vorausgesetzt, die Abtretung ist wirksam durch Einhaltung der für die Abtretung maßgebenden gesetzlichen Vorschriften.

Unterschieden wird in § 53 SGB I zwischen der Abtretung des Anspruchs auf Geldleistungen und laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts des Leistungsberechtigten zu dienen bestimmt sind.

Im Sozialrecht können nur künftig fällig werdende Ansprüche auf Geldleistungen abgetreten werden.

Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen können nicht abgetreten werden, weil diese ausschließlich auf die Bedürfnisse des Leistungsberechtigten ausgerichtet sind (z. B. Anspruch auf ärztliche Behandlung).[2]

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