Entnahmewert ist maßgebend

Bei Gebäuden, die ein Steuerpflichtiger aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt hat, richtet sich die weitere Abschreibung nach dem Entnahmewert.

Teilwert

Im Fall einer steuerpflichtigen Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist der Teilwert für die weitere AfA maßgebend, ebenso bei einer Entnahme unter dem Buchwert, die zu einem steuerlich berücksichtigten Verlust geführt hat. In diesen Fällen ist nur die lineare AfA möglich.

Wird ein steuerfrei aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommenes Gebäude später vermietet, so ist die Abschreibung nach den früheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzüglich eventueller späterer Herstellungskosten zu berechnen.

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