Wohnungseigentümerin K bringt über ihrem Balkon eine Überdachung und auf der rechten Seite einen Windschutz an. Die Wohnungseigentümer diskutieren, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dagegen vorgehen soll. Der Gegenstand "Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen K" steht allerdings nicht auf der Tagesordnung. Um nicht erneut eine Versammlung nur mit diesem einen Punkt einberufen zu müssen, schlägt der Verwalter vor, einen Beschluss außerhalb der Versammlung zu fassen. Die Wohnungseigentümer beschließen daraufhin, dass der Gegenstand "per Umlaufbeschluss gem. § 23 (3) WEG" zur Abstimmung gestellt werden soll. Die Wohnungseigentümer beschließen daraufhin außerhalb der Versammlung mehrheitlich wörtlich wie folgt:

"Die ... verlangt von ... Eigentümerin der Wohnung Nr. ... im ... 1. OG links die Beseitigung der im April bis Mai 2021 mutmaßlich widerrechtlich angebrachten Balkonüberdachung und Balkonseitenteile und ermächtigt den Verwalter H. G., die Beseitigung unter Einlegung von Rechtsmittel durchzusetzen, sofern nicht nach angemessener Frist (14 Tage nach Beschlussverkündung) eine Erklärung zur freiwilligen Beseitigung erfolgt".

Gegen diesen Beschluss geht K vor. Sie meint, er sei für ungültig zu erklären, weil nicht alle Wohnungseigentümer mit "ja" gestimmt hätten. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer meint, der Beschluss sei nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG gefasst worden.

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