Kurzbeschreibung

Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Der Auftragnehmer hat demgemäß Anspruch auf Abschlagszahlungen, die mit diesem Schreiben angefordert werden.

Anforderungsschreiben

Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Abschlagszahlung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

dem zwischen uns geschlossenen Bauvertrag liegt vereinbarungsgemäß die VOB/B zugrunde. Diese sieht in § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B vor, dass auf Antrag in Höhe des Werts der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren sind.[1]

In der Anlage 1 erhalten Sie unsere Abschlagsrechnung Nr. _______________ vom _______________, in der Anlage 2 erhalten Sie eine prüfbare Aufstellung über die erbrachten Leistungen mit der Bitte um Zahlung der ausgewiesenen Abschlagssumme innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

Anlagen:

1) Abschlagsrechnung

2) Prüfbare Aufstellung über die nachgewiesenen Leistungen

[1] Die prüfbare Aufstellung setzt nicht voraus, dass die Anforderungen an die Prüffähigkeit wie bei der Schlussrechnung eingehalten werden. Die prüfbare Aufstellung muss derart angelegt sein, dass der Auftraggeber die für die Abschlagszahlung maßgebliche Leistung schnell und sicher beurteilen kann. Um dies zu erreichen, sollte immer auf die Leistungsbeschreibung und deren Nummerierung Bezug genommen werden. Eine Abschlagsrechnung ist prüfbar, wenn sie eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglicht. Hierfür muss der Auftragnehmer die erbrachten Leistungselemente schriftlich aufführen und ein nachvollziehbares Leistungsbild darlegen, sodass der Auftraggeber seinen jeweiligen Informations- und Kontrollinteressen entsprechend in die Lage versetzt wird, den Umfang der Abschlagsrechnung in der gebotenen Weise zu überprüfen. Die hieran gerichteten Anforderungen sind erheblich geringer als bei einer Schlussrechnung.

Das Erfordernis einer prüfbaren Aufstellung muss auch bei einem Pauschalvertrag eingehalten werden. Hier ist es oft schwierig, den Wert der vertragsgemäßen Leistung zu ermitteln.

In erster Linie sollte auf die dem Pauschalvertrag zugrunde liegende Leistungsbeschreibung mit entsprechenden Einzelansätzen abgestellt werden. Ist eine derartige Leistungsbeschreibung nicht vorhanden, verbleibt nur die Möglichkeit, die nachgewiesenen Leistungen, z. B. durch ein Aufmaß, zu belegen und den Wert dieser Leistungen prozentual zur Gesamtleistung zu bewerten.

Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollte bei Pauschalverträgen unbedingt ein Zahlungsplan vereinbart werden.

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