Leitsatz

Abrechnungsfragen bei gemeinsamer Heizanlage für 3 Wohnungseigentümergemeinschaften

 

Normenkette

§ 1018 BGB analog; § 5 Heizkostenverordnung

 

Kommentar

  1. Bei unkündbarer Vereinbarung dreier Eigentümergemeinschaften über die gemeinsame Versorgung über eine Heizanlage können unterschiedlich große Leitungsverluste durch Systemänderung nicht gestützt auf eine Kann-Bestimmung der Heizkostenverordnung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 Heizkostenverordnung: Vorerfassung nach Nutzergruppen bei unterschiedlichen Nutzungs- und Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen) verursachungsabhängig abgerechnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn es eher zufällig war, in welchem Gebäude die Heizanlage durch den Bauträger untergebracht wurde.
  2. Vorliegend wurden zur Sicherstellung, dass die Versorgung der benachbarten Wohnanlagen mit Heizwärme für die Zukunft gewährleistet sei, in der Teilungserklärung unkündbare Vereinbarungen getroffen, die der Sache nach einer Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB entsprechen. Diese Vereinbarungen binden die Mitglieder der Anlage in der Weise, dass eine Änderung der Vorerfassung für die jeweiligen Wohnanlagen auch in Zukunft so zu erfolgen habe, wie es dem Stand bei Errichtung der Anlagen entsprach, da eine Vorerfassungsänderung zu erheblichen zusätzlichen Belastungen der Mitglieder der benachbarten Wohnanlage führen dürften, d.h. einer Situation, die gerade durch die unkündbaren Vereinbarungen in der Teilungserklärung verhindert werden sollte.
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 04.08.2004, 2 W 75/04OLG Schleswig v. 4.8.2004, 2 W 75/04, ZMR 5/2005, 406

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