Kurzbeschreibung

Der Architekt hat seine Leistung vertragsgemäß erbracht und rechnet diese nunmehr in einer Schlussrechnung ab. Um den Honoraranspruch durchzusetzen, muss die Honorarschlussrechnung entsprechend der Rechtsprechung und der Regelung des § 15 HOAI erstellt und eine Abnahme erfolgt sein.

Honorarschlussrechnung

Anschrift Auftraggeber  
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben:  
Architekten-/Ingenieurvertrag vom  

Honorarschlussrechnung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r ___________________________________,

die mit o. g. Architekten-/Ingenieurvertrag beauftragten Architektenleistungen wurden erbracht. Die Abnahme ist am ___________________________________ erfolgt.[1] Wir übersenden in der Anlage daher unsere Honorarschlussrechnung.[2]. Wie Sie der Honorarschlussrechnung entnehmen können, ergibt sich ein noch zu zahlendes Honorar wie folgt:

Honorarforderung netto __________ EUR  
zzgl. gesetzlicher MwSt. __________ % __________ EUR  
Gesamtsumme __________ EUR  

Den Betrag in Höhe von __________ EUR bitten wir Sie bis spätestens _________________________ auf unser Konto __________________________________________________ zu überweisen.

Für die konstruktive Zusammenarbeit und das in uns gesetzte Vertrauen bedanken wir uns recht herzlich.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

 

Anlage:

Honorarschlussrechnung[3]

1. Anrechenbare Kosten[4]

Gemäß der in Anlage beiliegenden Kostenberechnung nach DIN 276 __________ EUR
   
   

2. Honorarzone

Gemäß vertraglicher Vereinbarung Honorarzone _______________

3. Honorartafel

Zur Anwendung kommt die Honorartafel zu § 35 HOAI in der seit dem 16.7.2013 geltenden Fassung.

4. Honorarberechnung

I. Honorar für die Leistungsphasen 1 - 4 des § 34 HOAI  
  Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung 2 %  
  Leistungsphase 2 Vorplanung 7 %  
  Leistungsphase 3 Entwurfsplanung 15 %  
  Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung 3 %  
  Gesamtsumme   27 %  
       
  100 % Honorar für anrechenbare Kosten __________ EUR __________ EUR
  27 % __________ EUR
       
II. Honorar für die Leistungsphasen 5 – 7 des § 33 HOAI  
  Leistungsphase 5 Ausführungsplanung 25 %  
  Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe 10 %  
  Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe 4 %  
  Gesamtsumme   39 %  
       
  100 % für anrechenbare Kosten von __________ EUR __________ EUR
  39 % __________ EUR
       
III. Honorar für die Leistungsphasen 8 – 9 des § 33 HOAI  
  Leistungsphase 8 Objektüberwachung 32 %  
  Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation 2 %  
  Gesamtsumme   34 %  
       
  100 % für anrechenbare Kosten von __________ EUR __________ EUR
  34 %   __________ EUR
       
IV. Gesamtsumme I + II + III   __________ EUR

5. Nebenkosten

□ Nebenkosten auf Nachweis laut Anlage __________ EUR
□ Nebenkosten pauschal gem. dem Vertrag in Höhe von __________ % __________ EUR

6. Gesamtsumme

Leistungsphasen 1 – 4 __________ EUR
Leistungsphasen 5 – 7 __________ EUR
Leistungsphasen 8 – 9 __________ EUR
Nebenkosten __________ EUR
   
Summe __________ EUR
zzgl. der gesetzlichen MwSt. von __________ % __________ EUR

Gesamtsumme

__________ EUR

abzgl. 1. Abschlagszahlung in Höhe von __________ EUR
abzgl. 2. Abschlagszahlung in Höhe von __________ EUR
noch zu zahlender Betrag __________ EUR

 

_________________________ _________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift)
[1] Zu Beweiszwecken empfiehlt sich grundsätzlich eine förmliche Abnahme auch beim Architektenwerk.
[2] Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorarschlussrechnung ist gem. § 15 Abs. 1 HOAI, dass die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Um den Zugang der Rechnung bei späteren Streitigkeiten nachweisen zu können, empfiehlt es sich grundsätzlich, die Honorarschlussrechnung per Boten oder mittels Einschreiben/Rückschein zu versenden.
[3] Die Honorarschlussrechnung ist prüffähig, wenn die erbrachten Leistungen übersichtlich aufgestellt sind und die der Berechnung zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren dargestellt werden. Die Frage der Prüffähigkeit hängt auch davon ab, wer Empfänger der Honorarschlussrechnung ist. Handelt es sich bei dem Empfänger der Schlussrechnung um einen Auftraggeber, der selbst im Baugewerbe tätig ist, sind die Anforderungen an die Prüffähigkeit niedriger anzusetzen. Die Prüfbarkeit der Rechnung ist kein Selbstzweck und es ist immer auf die jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls abzustellen (BGH, Urteil v. 18.6.1998, VII ZR 189/97, BauR 1998 S. 1108), ebenso wie auf die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Nicht eine Frage der Prüffähigkeit ist, ob die Rechnung sachlich zutreffend ist und dem Architekten die behauptete Forderung zusteht.

Zu beachten ist, dass sich der Auftraggeber nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen kann, wenn er die Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat (BGH, Urteil v. 27.11.2003, VII ZR 288/02, Bau...

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