Leitsatz

Vereinbaren Veräußerer und Erwerber, dass die Mietkaution nicht auf den Erwerber übertragen wird, so muss der frühere Vermieter in angemessener Zeit über die Kaution abrechnen.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Rückzahlungspflicht der Mietkaution. Das Gewerbemietobjekt war veräußert worden, die gezahlte Kaution war vereinbarungsgemäß nicht auf den Erwerber übergegangen. Der Gewerbemieter rechnete dem früheren Vermieter gegenüber mit seinem Kautionsrückforderungsanspruch auf. Das Gericht entscheidet, dass die Aufrechnung wirksam ist. Der frühere Vermieter war - trotz Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erwerber des Grundstücks - verpflichtet, dem Mieter die Kaution in angemessener Frist zurückzuzahlen Dem gewerblichen Vermieter steht nach allgemeiner Ansicht insoweit eine Abrechnungsfrist von einem Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu. Im Zeitpunkt der Aufrechnung durch den Mieter war dieser Zeitraum längst verstrichen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2001, 10 U 142/00

Fazit:

Veräußerer und Erwerber können vereinbaren, dass die vom Mieter dem Veräußerer gezahlte Mietkaution nicht auf den Erwerber übergeht. Trotz Fortführung des Mietverhältnisses des Mieters mit dem Erwerber ist der frühere Vermieter dann verpflichtet, dem Mieter die gezahlte Kaution innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen.

Angemessen ist eine Frist, innerhalb derer dem Vermieter zuzumuten ist, über die ihm zustehenden Forderungen abzurechnen. Bei Gewerberaummietverträgen angenommen, dass der Vermieter nach Mietende innerhalb eines Jahres - bei Wohnraum innerhalb von etwa sechs Monaten - nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes über die Kaution abzurechnen hat.

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