Hat der Auftragnehmer die Abnahme erklärt oder ist die Abnahmefiktion eingetreten, endet das vertragliche Erfüllungsstadium. Die eigentliche Vertragspflicht, nämlich die Errichtung der Wohnung bzw. Wohnanlage, gilt dann als erfüllt. Hinsichtlich etwaiger Mängel ist der Erwerber dann auf die Mängelrechte des § 634 BGB verwiesen. Hierbei handelt es sich um

  • den Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 635 BGB
  • das Recht der Selbstvornahme nach § 637 BGB nebst Ersatz- und Vorschussanspruch bezüglich der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
  • die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB
  • das Recht zur Minderung nach § 638 BGB und
  • den Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a oder Ersatz vertraglicher Aufwendungen nach § 284 BGB.

     
    Hinweis

    Kenntnis des Mangels

    Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm der Anspruch auf Nacherfüllung, das Recht zur Selbstvornahme nebst Ersatz- und Vorschussanspruch, die Möglichkeit des Rücktritts und das Recht zur Minderung nach § 640 Abs. 3 BGB nur dann zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

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