Kurzbeschreibung

Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Nach einer Teilschlussrechnung des Auftragnehmers verlangt der Auftraggeber die Teilabnahme der betreffenden Leistung.

Teilabnahme

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Teilabnahme Ihrer Werkleistung

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

wir bitten um Teilabnahme folgender Leistungen:[1]

____________________________________________________________

____________________________________________________________

____________________________________________________________

Diese Leistungen werden wir förmlich abnehmen und bestimmen als Termin den _______________ (Datum, Uhrzeit) am Bauvorhaben.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Nach § 12 Abs. 2 VOB/B sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Teilabnahme besteht folglich nur, wenn es sich bei den abzunehmenden Werkleistungen um "in sich abgeschlossene Teile der vertraglichen Leistung" handelt. Dieser Begriff ist eng auszulegen (BGH, Urteil v. 20.8.2009, VII ZR 212/07, BauR 2009 S. 1736). In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind nur dann anzunehmen, wenn diese als selbstständig und von den anderen Werkleistungen unabhängig anzusehen sind und sich hinsichtlich ihrer Gebrauchstauglichkeit alleine beurteilen lassen.

Auch im Rahmen der echten Teilabnahme gem. § 12 Abs. 2 VOB/B ist eine fiktive Abnahme im Rahmen des § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B möglich, sodass diese durch das förmliche Abnahmeverlangen ausgeschlossen werden sollte. Bei einer Teilabnahme wird der für die teilabgenommene Werkleistung entsprechende Werklohn fällig. Die Gewährleistungsfrist für diese Teilleistungen beginnt dann zu laufen (OLG Brandenburg, Urteil v. 5.5.2004, 4 U 118/03, BauR 2005 S. 152). Bei der Teilabnahme muss ebenfalls eine Vertragsstrafe vorbehalten werden, ebenso die evtl. bekannten Mängel (OLG Naumburg, Urteil v. 8.1.2004, 4 U 154/03, OLGR Naumburg 2004 S. 435).

In § 12 Abs. 2 VOB/B ist nunmehr nur noch geregelt, dass auf Verlangen ein in sich abgeschlossener Teil der Leistung besonders abzunehmen ist.

Bei Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber kann dieser mit der Abnahme in Verzug kommen. Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens, unter Umständen sogar ein Recht auf Kündigung des Vertrags.

Die Teilabnahme bei Bauleistungen ist eine Besonderheit des VOB-Bauvertrags. Dem Werkvertragsrecht des BGB war die Teilabnahme bislang fremd. Nunmehr ist eine Teilabnahme bei Architekten- und Ingenieurverträgen in § 650s BGB zugunsten des Planers vorgesehen, wonach dieser eine Teilabnahme seiner bis dahin erbrachten Leistungen nach Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers verlangen kann. Durch den bauausführenden Unternehmer kann eine Teilabnahme nur in 2 Fällen verlangt werden. Der erste Fall liegt bei einer vertraglichen Vereinbarung über die Teilabnahme vor. Der zweite Fall ist bei einer Teilkündigung aus wichtigem Grund gem. § 648a Abs. 2 BGB denklogische Voraussetzung, wenn die erbrachten Leistungen abnahmereif sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge