Die mietvertragliche Räumungspflicht hat zum Inhalt, dass der Mieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben hat. Notfalls ist der Mieter verpflichtet, diesen Zustand herzustellen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Inhalt der Räumungspflicht zwar nicht verändert. Gleichwohl sind die hierfür erforderlichen Kosten keine Masseverbindlichkeiten.[1] Aus diesem Grund ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands verpflichtet. Der Insolvenzverwalter kann das Grundstück vielmehr mit allen Veränderungen und Verschlechterungen zurückgeben. Ebenso kann der Insolvenzverwalter nicht auf Entfernung der vom Mieter eingebrachten Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Der Vermieter hat lediglich die Möglichkeit, seine insoweit bestehenden Ansprüche zur Vermögensübersicht[2] anzumelden.

 

Checkliste Wohnungsabnahme

 
Übergabemodus festgehalten
 

Übergabetermin vereinbart für: __________________________________________

□ schriftlich

□ telefonisch
alle Anwesenden im Protokoll aufgeführt
Zustand aller Räume festgehalten

Protokoll der Übergabe von den Beteiligten unterzeichnet

□ Ja

□ Nein

Schlüssel vollständig übergeben

□ Ja

□ Nein
schriftliche Bestätigung des Mieters, dass keine weiteren Schlüssel mehr existieren

Zählerstände festgehalten

□ Strom

□ Kaltwasser

□ Warmwasser

□ Heizung

□ Gas
Briefkasten geleert
 

Checkliste Wohnungsübergabe

 
Übergabetermin festgelegt für: ___________________
Mieterdaten in EDV/Buchhaltung übernommen
Mietvertragsdaten überprüft (Miete, Kaution, Nebenkosten, Schlüssel)
Übergabeprotokoll vorbereitet
Zahlung Kaution/Kautionsteil geprüft
Zahlung 1. Miete überprüft
Wohnungszustand im Übergabeprotokoll festgehalten
alle Mängel aufgenommen
Inventar im Übergabeprotokoll festgehalten
 

Zählerstände im Protokoll aufgenommen

□ Strom

□ Kaltwasser

□ Warmwasser

□ Heizung

□ Gas
alle Schüssel wie vertraglich vereinbart festgehalten
vom Vermieter noch zu behebende Mängel zur Erledigung übertragen
Rest Kautionszahlung auf Wiedervorlage / auf Sollstellung
[1] BGH, a. a .O.; anders noch BGHZ 127 S. 156, 165 ff. = NJW 1994 S. 3232.

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