Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange die Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.[1] Beispiele hierfür können unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung sein. In diesen Fällen ist der Zeitraum bis zum Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit Abgabegrund "34" zu melden.

 
Praxis-Beispiel

Meldung nach Unterbrechung von länger als einem Monat

Herr G. erhält vom 22.9. bis 28.10. unbezahlten Urlaub.

Es führt also zu einer länger als einen Monat andauernden Unterbrechung der Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Beschäftigung gilt daher nicht als fortbestehend.

Es ist eine Abmeldung zum 21.10. innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung mit Grund der Abgabe "34" erforderlich.

Die Anmeldung zum 29.10. ist innerhalb von 2 Wochen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung mit Grund "13" (Anmeldung wegen sonstiger Gründe: Anmeldung nach unbezahltem Urlaub) zu erstatten.

Diese beiden Meldungen müssen in jedem Fall separat erfolgen.

 
Berechnung der Monatsfrist
Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: 21.9.
Beginn der Monatsfrist: 22.9.
Ende der Monatsfrist: 21.10.

Privat Krankenversicherte

Für einen arbeitsunfähigen, privat krankenversicherten Arbeitnehmer, der nach dem Ende der Entgeltfortzahlung kein Krankentagegeld bezieht, gilt die Regelung, die bei unbezahlten Arbeitsunterbrechungen für gesetzlich Versicherte anzuwenden ist, entsprechend. Einen Monat nach Ende der Entgeltzahlung muss eine Abmeldung mit Abgabegrund "34" erfolgen. Endet das Arbeitsverhältnis früher, ist die Abmeldung zum Ende der Beschäftigung zu erstatten. Wird Krankentagegeld bezogen, ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen.

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