Vertragsverletzungen aufgrund von Lärmbelästigungen, egal ob sie von Erwachsenen, Kindern oder Hunden ausgehen, müssen stets abgemahnt werden, bevor der Vermieter kündigen kann. Regelmäßig dürfte es hier auch nicht nur mit einer Abmahnung getan sein – ggf. sind sogar 2 bis 3 Abmahnungen erforderlich.

Bei Vertragsverstößen durch Lärm sollte stets eine genaue Dokumentation erfolgen. Wiederholte Lärmbeeinträchtigungen sollten für den Fall einer nachfolgenden Kündigung und ggf. erforderlichen Räumungsklage genauestens nach Art, Dauer, Ausmaß und Zeitpunkt (mit Datum und Uhrzeit) dokumentiert werden.

Ein wichtiger Kündigungsgrund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt bei einer nachhaltigen Störung des Hausfrieden vor gem. § 569 Abs. 2 BGB. Hiefür bedarf es wiederholt auftretende Beeinträchtigungen, die eine schwerwiegende Verletzung des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots darstellen.[1]

[1] LG Köln, Urteil v. 15.4.2016 – 10 S 139/15

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