Zunächst ist der Vermieter auch ohne Abmahnung zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Miete in Verzug ist.

 

Verzug bei 2 aufeinanderfolgenden Terminen

Nach der gesetzlichen Regelung des § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats an den Vermieter zu zahlen. Der Mieter hat die Miete für den Monat Januar nicht gezahlt. Am Nachmittag des 4.2. stellt der Vermieter fest, dass auch die Februarmiete nicht rechtzeitig z. B. per Überweisungsauftrag gezahlt wurde. Er kann fristlos kündigen, einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht.

Da die Miete nach der gesetzlichen Bestimmung des § 556b Abs. 1 BGB "spätestens bis zum 3. Werktag" zu entrichten ist, gerät der Mieter nach Ablauf des 3. Werktags bei Nichtzahlung automatisch in Verzug. Bei der Wohnraummiete reicht es aber aus, dass der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt z. B. der Bank den Überweisungsauftrag erteilt hat.[1] Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Geldeingang beim Vermieter an.

 

Samstag ist kein Werktag

Unbedingt zu beachten ist allerdings, dass der Samstag nicht als Werktag im Sinne von § 556b Abs. 1 BGB gilt.[2]

 
Praxis-Beispiel

3. Werktag fällt auf einen Samstag

Ist vertraglich vereinbart, dass die Miete bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu zahlen ist oder ist die gesetzliche Regelung des § 556b Abs. 1 BGB in Bezug genommen, so wäre sie z. B. im Juni 2023 an einem Samstag fällig. Da der Samstag aber nicht als Werktag anzusehen ist, muss die Miete folglich erst am Montag, dem 5.6.2023 gezahlt sein.

Der Vermieter ist aber auch dann ohne vorhergehende Abmahnung zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter für 2 aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist. Der Mieter muss also nicht mit 2 vollen Mietzahlungen in Verzug sein. Von einem erheblichen Teil der Miete ist nach der ergänzenden Bestimmung des § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB stets dann auszugehen, wenn der Mietrückstand 1 Monatsmiete überschreitet. Dasselbe gilt für die Geschäftsraummiete, weil die hier maßgeblichen Kündigungsvoraussetzungen nicht strenger sein können als bei der Wohnraummiete.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verzug mit erheblichem Teil der Miete

Die Miete beträgt 1.000 EUR. Der Mieter zahlt für August lediglich einen Betrag von 400 EUR und für September nur 500 EUR. Insgesamt ist er i. H. v. 1.100 EUR in Verzug, weshalb der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen kann.

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