• Kommt es infolge von Auseinandersetzungen von Familienangehörigen zu erheblichen nächtlichen Ruhestörungen, die trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder zu Beschwerden der Mitmieter führen, kann eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, selbst wenn der Mieter erkrankt ist und das Mietverhältnis bereits seit 35 Jahren ungestört verlief.[1]
  • Auch wiederholt laute Streitereien und lautes Geschrei bis in die Nachtstunden berechtigen nach Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.[2]
  • Entsprechendes gilt bei anhaltendem Lärm bisweilen mehrfach am Tag, vereinzelt länger als 2 Stunden und auch nach 22.00 Uhr.[3]
  • Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach vorheriger Abmahnung ist auch dann begründet, wenn der Mieter den Hausfrieden durch lautes Getrampel in der Wohnung sowie Türenschlagen am späten Abend wiederholt und nachhaltig stört.[4]
  • Auch wiederholt lautstarke Trinkgelage berechtigten nach Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.[5]
[1] LG Berlin, Beschluss v. 11.2.2010, 67 S 382/09, GE 2010 S. 488.
[3] LG Frankfurt, Beschluss v. 1.4.2003, 2/11 S 230/02.
[4] AG Siegburg, Urteil v. 16.1.2013, 123 C 109/12, juris.
[5] LG Köln, Beschluss v. 10.6.1992, 10 S 121/93.

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