Dritte sind stets abmahnungsberechtigt, wenn der Vermieter nicht selbst abmahnen kann, weil ihm die Befugnis hierzu fehlt.
1.2.3.1 Insolvenzverwalter
Ist über das Vermögen des Vermieters das Insolvenzverfahren eröffnet und hat der Insolvenzverwalter die Wohnung oder das Haus nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben, dann ist er statt des insolventen Vermieters zur Abmahnung berechtigt. Eine Abmahnung durch den Vermieter selbst würde keine Rechtswirkungen entfalten.
1.2.3.2 Betreuer
Entsprechendes gilt dann, wenn die Betreuung angeordnet ist.
1.2.3.3 Nachlassverwalter/Testamentsvollstrecker
Wiederum Entsprechendes gilt, wenn über den Nachlass des verstorbenen Vermieters die Nachlassverwaltung angeordnet ist oder ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist.
Keine Vollmacht des Vermieters erforderlich
Sowohl im Fall der Insolvenz, der angeordneten Betreuung oder der Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung ist eine Vermietervollmacht nicht erforderlich. Es fehlt in diesen Fällen an einer rechtsgeschäftlichen Vertretung.
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