Leitsatz

Werden Ableseprotokolle über den Verbrauch von Heizeinheiten und Wasser nicht vom gewerblichen (Zwischen-) Mieter, sondern von Drittenunterzeichnet, denen der (Zwischen-) Mieter mit Kenntnis und Billigung des Vermieters die Räume überlassen hat, so muss sich der Mieter derartige Erklärungen nicht ohne Weiteres zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter über den Zeitpunkt der Ablesung nicht rechtzeitig informiert wurde und die Endnutzer der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend kundig sind.

Zwar wird dem Ablesebeleg, wenn er vom Mieter gegengezeichnet wird, insoweit ein Beweiswert beigemessen, als sich aus ihm eine Umkehr der Beweislast ergibt. Der Mieter muss dann später beweisen, dass die abgezeichneten Werte unrichtig sind. Hier aber wurden die Ableseprotokolle nicht vom Mieter, sondern von Dritten, denen die Mieter die Wohnung mit Kenntnis und Billigung des Vermieters zur Nutzung überlassen hatten, abgezeichnet und ausgehändigt. Eine entsprechende Bevollmächtigung lag nicht vor. Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass der Mieter über den Zeitpunkt der Ablesung informiert wird. Weiß der Vermieter, dass die Wohnung nicht vom Mieter genutzt wird, ist es erforderlich und zumutbar, das Ableseunternehmen darauf hinzuweisen, dass das Anbringen einer Benachrichtigung lediglich im Hausflur ohne vorherige Unterrichtung des Vermieters über den Zeitpunkt der Ablesung in diesem Fall nicht ausreichend ist.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 29.08.2007, 12 U 16/07

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