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Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und -stockung

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Leitsatz

Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Bei einer größeren Liquiditätslücke ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Unterdeckung demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

 

Sachverhalt

Der Beklagte ist GmbH-Geschäftsführer. Er wird von der Klägerin nach § 64 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er bei Abschluss eines letztlich gescheiterten Vergleichs bereits von der Insolvenzreife der Gesellschaft gewusst habe. Der BGH bestätigte die verurteilende Entscheidung und macht grundlegende Ausführungen zur Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und -stockung.

 

Entscheidung

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 64 GmbHG ist gleichbedeutend mit dem in § 17 InsO. Nach §17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Auf die früher noch zu prüfenden Merkmale "Dauer" und "Wesentlichkeit"[1] hat der Gesetzgeber bei der Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit verzichtet, um diesen Insolvenzantragsgrund leichter handhabbar zu machen[2]. Eine vorübergehende Zahlungsstockung begründet keine Zahlung...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Bloße Zahlungsstockung. Zeitraum von drei Wochen. Zahlungsfähigkeit. Liquiditätslücke weniger als 10 %. Liquiditätslücke von mehr als 10 %. Zahlungsunfähigkeit  Leitsatz (amtlich) a) Eine bloße Zahlungsstockung ist ...

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