Leitsatz

Wohnungseigentumsrechtliche oder allgemeine Zivilsache (sachliche und örtliche Zuständigkeit für ein Prozesskostenhilfeverfahren)?

 

Normenkette

§ 43 Nr. 1 WEG; § 23 Nr. 2c GVG; § 281 ZPO

 

Kommentar

Entscheidend ist die Klagebegründung für die Frage, ob eine Wohnungseigentumssache oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt. Maßgebend ist zwar insoweit nicht die jeweilige Anspruchsgrundlage, aus der Ansprüche geltend gemacht werden, vielmehr die Feststellung, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

Von einem wohnungseigentumsrechtlichen Streitgegenstand ist etwa auszugehen, wenn Schadensersatzansprüche innerhalb der Gemeinschaft aus unerlaubter Handlung oder Ansprüche nach baulicher Veränderung geltend gemacht werden. Eine Gemeinschaftsbezogenheit des Streitgegenstands besteht allerdings nicht, wenn über sachenrechtliche Grundlagen der Gemeinschaft gestritten wird.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2010, 24 W 53/10

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