Erhaltungsaufwand von mehr als 15 % der Anschaffungskosten innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigen.[1] Dies ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG geregelt.[2]
Schönheitsreparaturen
Auch Schönheitsreparaturen gehören zum anschaffungsnahen Aufwand und sind damit Herstellungskosten, siehe hierzu Abschn. 5.
15-%-Grenze beachten
Will der Erwerber eines Hausgrundstücks also vermeiden, dass Renovierungskosten steuerlich über die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Herstellungskosten umqualifiziert werden, sollte er die Maßnahmen so verteilen, dass die Aufwendungen hierfür (einschl. Umsatzsteuer) in den ersten 3 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr als 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten ausmachen.
Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die 15-%-Grenze in den ersten 3 Jahren überschritten wurde, handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, sodass die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids in Betracht kommt.
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