Erhaltungsaufwand liegt regelmäßig vor, wenn bereits vorhandene Teile eines vermieteten Gebäudes erneuert werden, ohne dass dies zu einer Erweiterung oder über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes hinausgehenden wesentlichen Verbesserung – und damit zur Annahme von Herstellungskosten i. S. d. § 255 Abs. 2 HGB – führt.

 
Praxis-Beispiel

Sofort abzugsfähige und nicht sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen

Die Aufwendungen für die Sanierung von Bädern, Fenstern, der Fassade oder auch des Daches werden regelmäßig zu sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen führen. Dies gilt allerdings beispielsweise dann nicht, wenn das Gebäude durch die Maßnahmen wesentlich verbessert wird. Hier ergeben sich im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen (s. hierzu im Einzelnen nachfolgend Abschn. 6.1 bis 7).

Hingegen führt die Erneuerung einer Einbauküche nicht zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.[1] Eine Einbauküche ist nicht als "Teil des Gebäudes" anzusehen, so der BFH. Dies gilt gemäß dieser Entscheidung auch für Herd und Spüle, die bislang von der Rechtsprechung als Gebäudebestandteile angesehen wurden und somit bei deren Ersatz als Erhaltungsaufwand abzugsfähig waren. Bei einer Einbauküche handelt es sich zudem um ein einheitliches Wirtschaftsgut, sodass die einzelnen Elemente nicht jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter sind.

Die Aufwendungen für den Ersatz einer Einbauküche sind daher insgesamt keine Erhaltungsaufwendungen. Vielmehr ist sie als selbstständiges Wirtschaftsgut über ihre Nutzungsdauer von 10 Jahren (so die AfA-Tabelle der Finanzverwaltung, der der BFH folgt) abzuschreiben.

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