Leitsatz

Das OLG Frankfurt hat sich in seiner Entscheidung mit der Abgrenzung des Anspruchs auf Unterrichtung zum Anspruch auf Auskunft im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zwischen getrennt lebenden Eheleuten auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1974 geheiratet. Die Trennung erfolgte im Jahre 2007. Nach dem Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung bat die Klägerin ihn um Auskunft über sein Vermögen. Nachdem der Beklagte dieser Bitte nicht nachkam, wandte sie sich an ihre spätere Prozessbevollmächtigte, die den Beklagten erneut zur Auskunft über sein Vermögen durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufforderte.

Auch dieser Aufforderung kam er nicht nach.

Am 1.2.2008 erhob die Klägerin sodann Klage auf Feststellung, dass der Zugewinn der Parteien vorzeitig auszugleichen sei. Diese Klage verband sie im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens.

Der Beklagte wurde im Wege des Teilversäumnisurteils zur Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 1.2.2008 verurteilt. Ferner stellte das AG fest, dass der Zugewinn der Parteien vorzeitig auszugleichen sei. Gegen dieses Teilversäumnisurteil legte der Beklagte Einspruch ein.

Das AG hat das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Auskunft zum Stichtag 19.3. zu erteilen sei.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und berief sich u.a. darauf, ein Unterrichtungsanspruch bestehe nicht, weil die Klägerin über den Bestand seines Vermögens ausreichend informiert gewesen sei. Auch ein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bestehe nicht.

Das Rechtsmittel des Beklagten war erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG verneinte einen Anspruch der Klägerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 BGB. Gemäß § 1386 Abs. 3 BGB bestehe ein Anspruch auf Feststellung, dass der Zugewinn vorzeitig auszugleichen sei, dann, wenn ein Ehegatte seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkomme. Nach allgemeiner Auffassung entspreche diese Unterrichtungspflicht, die aus § 1353 BGB abgeleitet werde, nicht der Auskunftspflicht, die § 1379 BGB für den Fall der Scheidung für das Endvermögen normiere. Letztere bestehe aus Gründen des Ehefriedens erst nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und beziehe sich auf das Endvermögen. Demgegenüber seien Ehegatten vorher nur zur Unterrichtung über die wesentlichen Vermögensbestandteile verpflichtet. Danach diene die Unterrichtung im Ergebnis der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, während die Auskunft die Vermögensauseinandersetzung vorbereite.

Bei der Unterrichtung sei eine bloße Darstellung des Vermögens in groben Rastern ausreichend. Sie müsse nur ein ungefähres Bild von dem gegenwärtigen Bestand gewährleisten (Koch in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Rz. 25 zu § 1386 BGB; Staudinger/Thiele, Kommentar zum BGB, Stand: 2007, Rz. 22 zu § 1386).

Eine detaillierte Auskunft oder gar ein Vermögensverzeichnis sei nicht geschuldet. Da es sich bei den unterschiedlichen Begriffen um "termini technici" handele, müsse die anwaltlich vertretene Klägerin an den im eigenen Aufforderungsschreiben gewählten Begriffen festhalten. Zu Recht habe der Beklagte eine Auskunftsverpflichtung abgelehnt. Auf die Frage, ob nach einer Trennung überhaupt noch ein Unterrichtungsanspruch gegeben sei, komme es vorliegend nicht an.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2009, 2 UF 16/09

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