Leitsatz

Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen.

 

Fakten:

Nach dem Mietvertrag ist der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im Rahmen einer flexiblen Fristenregelung verpflichtet. Im Mietvertrag heißt es auch: "Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen - vgl. § 8 Ziff. 2 - befinden müssen, wobei aufgelaufene Renovierungsintervalle - vgl. § 8 Ziff. 2 - vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlags oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter." Der BGH erklärt diese Klausel für unwirksam. Zwar lässt die Klausel bei der Berechnung der Abgeltungsquote die gebotene Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung zu, denn sie verweist auf die in § 8 Ziff. 2 des Mietvertrags genannten flexiblen Renovierungsintervalle. Damit ist erkennbar, dass der flexible Fristenplan auch der zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlags oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter. Der BGH erklärt diese Klausel für unwirksam. Zwar lässt die Klausel bei der Berechnung der Abgeltungsquote die gebotene Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung zu, denn sie verweist auf die in § 8 Ziff. 2 des Mietvertrags genannten flexiblen Renovierungsintervalle. Damit ist erkennbar, dass der flexible Fristenplan auch der meiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 05.03.2008, VIII ZR 95/07

Fazit:

Der BGH argumentiert damit, dass ein Vertragspartner, der sich nicht mit der gesetzlichen Regelung begnügt und zur Erweiterung seiner Rechte den Weg der Allgemeinen Geschäftsbedingungenwählt, in der Regel nicht dadurch in seinem schutzwürdigen Vertrauen beeinträchtigt wird, dass eine Klausel geraume Zeit unbeanstandet geblieben ist und erst nach Jahren gerichtlich für unwirksam erachtet wird.

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