Leitsatz

  • Von einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher ist nicht allein deshalb auszugehen, weil dem Produkt eine verhältnismäßig wertvolle Zugabe ohne zusätzliches Entgelt beigefügt wird.
  • Eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Jugendlichen ist nicht gegeben, wenn eine Jugendzeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille abgegeben wird.
 

Sachverhalt

Ein Verlag hatte einem Heft der von ihm herausgegebenen Jugendzeitschrift, dessen Kaufpreis 4,50 DM betrug, ohne zusätzliches Entgelt eine modische Sonnenbrille beigefügt und damit geworben. Das trug ihm die Unterlassungsklage eines Konkurrenzunternehmens ein, das darin ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken gesehen hatte. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Nach Aufhebung der ZugabeVO ist es einem Unternehmen nicht verwehrt, die Abgabe von 2 Produkten zum selben Preis miteinander zu verbinden. Zwar verbiete das UWG (§ 4 Nr. 1 und 2) Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die Kaufentscheidung unsachlich zu beeinflussen, ebenso wie Wettbewerbshandlungen, welche auf die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Jugendlichen abzielen. Beides liege jedoch hier nicht vor.

Bei Kopplungsangeboten müsse die Anlockungswirkung so groß sein, dass ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung völlig in den Hintergrund tritt. Ebenso fehle es an einer Ausnutzung der Unerfahrenheit von Jugendlichen; diese könnten aus der Kombination der Zeitschrift mit einer Sonnenbrille die Preiswürdigkeit des Geschäfts und die damit verbundenen finanziellen Belastungen hinreichend überblicken.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 22.9.2005, I ZR 28/03. – Vgl. Gruppe 20 S. 1 ff. und zu den Grenzen des „übertriebenen Anlockens” Gruppe 20 S. 51.

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