(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für die Benutzung ihrer Entsorgungseinrichtungen Gebühren oder sonstige Entgelte zu erheben. 2Für die Gebührenerhebung gelten die Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz oder eine aufgrund des § 13a erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. 3Bei der Erhebung sonstiger Entgelte ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. 4Die §§ 9 bis 16 SächsKAG gelten entsprechend.

 

(2) 1Zur Bemessung der Abfallgebühren haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Gebührenkalkulation zu erstellen. 2Entsprechendes gilt für die Bemessung sonstiger Entgelte. 3Der Satzungsanzeige gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), in der jeweils geltenden Fassung und gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), in der jeweils geltenden Fassung sind die Satzung sowie die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation beizufügen. 4Die Entgeltkalkulation ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

(3) 1Durch die Gestaltung der Gebühren und sonstiger Entgelte sind effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen. 2Satz 1 findet auf fixe Vorhaltekosten im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG keine Anwendung.

 

(4) Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Heranziehung des Gebührenschuldners erforderlichen Daten.

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